Frage an Max Stadler von Chris T. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Dr. Stadler,
mit großer Aufmerksam verfolge ich den aktuellen Steuerskandal.
Es ist klar, dass auch ich alle Steuersünder scharf verurteile - Ebenso verurteile ich jedoch die Einseitigkeit mit der die Diskussion geführt wird.
Die Grundlage auf die die Durchsuchungen bei Herrn Zumwinkel und weiteren beruht ist eine DVD mit gestohlenen Kundendaten der Liechtensteiner LGT-Bank, welche der BND erworben hat.
Dazu ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
§ 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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dazu wikipedia.de:
Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an einen zuvor begangenen Diebstahl.
Die Hehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt. Es geht dabei um den Sachverhalt, dass jemand eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
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Meine Frage lautet daher:
Inwiefern hat sich der BND selbst der Hehlerei strafbar gemacht ?
Inwiefern ist solches offensichtlich geklautes Datenmaterial vor Gericht gültig ?
Mit freundlichen Grüßen
C. Tayler
Sehr geehrter Herr Tayler,
vielen Dank für Ihre Mail vom 17. Februar.
Sie fragen, ob sich der BND selbst der Hehlerei strafbar gemacht hat, indem er Beweismaterial von einem Informanten angekauft hat. Dem ist nicht so. Die auf der CD befindlichen Informationen lassen sich nicht unter den Straftatbestand des § 259 fassen, diese Daten sind keine Sachen im juristischen Sinn.
Weiterhin fragen sie nach der Verwertbarkeit der von dem Informanten rechtswidrig erlangten Daten vor Gericht. Diese ist strittig und muss letztendlich in den anstehenden Strafverfahren richterlich entschieden werden. Alle anderen (zusätzlichen) Beweise, die im Laufe der Verfahren auftauchen (z.B. bei Hausdurchsuchungen) sind nach deutschen Recht verwertbar. Es gilt nicht die in den USA gültige Regel, wonach man „Früchte des verbotenen Baums“ nicht nutzen darf.
Unabhängig davon erscheint es mir fatal, dass durch die Bezahlung für rechtswidrig erworbene Daten an einen Informanten ein vollkommen falsches Signal ausgeht. Ein solches Vorgehen schafft für jeden, der Zugang zu vertraulichen Daten hat, einen Anreiz, sich ebenso zu verhalten wie der Informant im Fall Liechtenstein. Wenn sich Straftäter vom Staat für Informationen bezahlen lassen können, droht für die Datensicherheit große Gefahr. Dabei ist nicht etwa nur an Bankdaten zu denken, sondern an Gesundheitsdaten, Telefonverbindungsdaten und andere persönliche Informationen, die schützenswert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Max Stadler