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Max Lucks
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Frage von Tobias E. •

Warum schränkt die BMUV die THG-Quote ein?

Sehr geehrter Herr Lucks,
ich habe heute gelesen, dass das Bundesumweltministerium die geltenden Regelungen für die Beantragung der THG-Quote überarbeitet hat und insbesondere die Fristen vom 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des "Quotenjahres" vorgezogen hat. Für das vergangene Jahr wären das rund ein Drittel der Neuzulassungen, die keine THG-Quote bekommen hätten. Das liegt sicher an der extrem hohen Zulassung im Dezember wegen der sinkenden Förderungen, so dass fairerweise dieses Jahr nicht derartige Zahlen zu erwarten sind. Dennoch wird die Lenkungswirkung eingeschränkt.
Das BMUV leistet tolle Arbeit und ich hätte erwartet, dass die Digitalisierung und die Personalausstattung vorangetrieben werden, statt Arbeit durch so eine Regelung zu reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias E.

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Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Da für die Strommengen in den Fällen des § 7 (Stromentnahme über nicht-öffentliche Ladepunkte) der 38. BImSchV für reine Elektrofahrzeuge Schätzwerte herangezogen werden, kann eine Mitteilung beim Umweltbundesamt (UBA) unterjährig erfolgen. Eine Frist bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres, wie in den Fällen des § 6, wo es sich um exakt gemessene Strommengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten handelt, ist daher nicht erforderlich. Dies begünstigt und beschleunigt die Bearbeitung in der für den Vollzug der 38. BImSchV zuständigen Behörde, dem UBA.

Ich hoffe, ich konnte ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,

Max Lucks

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