Wie stehen Sie denn zu der zukünftigen ungerechten Behandlung der Baden-Württemberger ( im Vergleich zum Rest der Republik ) im Zuge der Grundteuerneuordnung.
Beispiel: Sie haben im Ulmer Vorort Böfingen in einer schönen Wohngegend ein mittelgroßes Grundstück von 1000 Quadratmetern mit einem Haus von 200 Quadratmetern Wohnfläche geerbt. Jetzt wollen Sie wissen, wie hoch die künftige Grundsteuer ausfallen wird.
Laut des Programms „Boris-BW“ liegt der Bodenrichtwert etwa im Ernst-Bauer-Weg bei 700 Euro pro Quadratmeter. Die künftige Jahresgrundsteuer beträgt summa summarum 2739,10 Euro.
Nur drei Kilometer entfernt liegt über die Donau und hinter der baden-württembergischen Landesgrenze die Stadt Neu-Ulm. Das gleiche Grundstück mit dem gleichen Haus kostet hier, weil noch in Bayern, 412,50 Euro Grundsteuer pro Jahr.
Sehr geehrter Herr J.,
das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom April 2018 dem Gesetzgeber eine Neuregelung des Grundsteuerrechts auferlegt, weil die geltende Einheitsbewertung auf der Grundlage veralteter Werte nicht mehr verfassungskonform war. Der Gesetzgeber war daher zum Handeln gezwungen. Der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts selbst sind Verschiebungen in der Belastung für die einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer immanent. Der Reformbedarf des Grundsteuerrechts geht damit zurück auf die Vorgaben der Justiz und ist keine Erfindung der Politik.
Nach langen und intensiven Verhandlungen konnte Mitte 2019 zwischen dem Bund und den Ländern dann endlich Einvernehmen für eine Neugestaltung des Grundsteuerregimes unter Einbeziehung einer Länderöffnungsklausel erzielt werden. In diesem Prozess hat sich die CDU unter maßgeblichem Einsatz der Union aus Baden-Württemberg und Bayern nachhaltig für die Aufnahme einer Öffnungsklausel für die Länder eingesetzt. Wir haben uns seinerzeit in der letzten Legislatur gemeinsam mit der Landesregierung und den sie tragenden Regierungsfraktionen in einem mehrere Monate dauernden Verfahren auf den Weg gemacht, um die Länderöffnungsklausel für ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zu nutzen.
Am Ende des Prozesses im Land stand ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg als erstes Steuergesetz des Landes mit einem modifizierten Bodenwertmodell. Dieses ist einfach, transparent und verfassungskonform. Wir gehen davon aus, dass es im modifizierten Bodenwertmodell im Vergleich zu den anderen damals im Raum stehenden Modellen zu den geringsten Auswirkungen und den wenigsten Verschiebungen in der Belastung der Steuerlast kommen wird. Zudem haben sich die kommunalen Landesverbände zur Aufkommensneutralität bekannt.
Aufgrund des Umstandes, dass die Kommunen ihre Hebesätze erst prüfen, neu berechnen und mit Entscheidung der jeweiligen Gemeinderäte neu festlegen können, wenn die Finanzämter die neuen Steuermessbeträge fast vollständig für alle Grundstücke in einer Kommunen er- und übermittelt haben (dies wird erst 2024 der Fall sein), ist eine Berechnung der neuen Grundsteuer zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Denn hierzu ist der künftig in einer Kommune geltende Hebesatz erforderlich. Dies gilt umso mehr bei einer länderübergreifenden Betrachtung. Die Grundsteuerwerte und die Grundsteuermessbeträge sind abhängig von den konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Modells. Ein entsprechender Vergleich ist deshalb nicht aussagekräftig. Ein 1:1 Vergleich der Grundsteuer – wie im beschriebenen Fall – kann deshalb nur schwer angestellt werden, da die Grundsteuergesetze von Baden-Württemberg und Bayern im Grundsatz divergieren und jeweils unterschiedliche Parameter in die Berechnung der Grundsteuer einfließen, die letztlich maßgeblich vom kommunalen Hebesatz abhängt. Und diesen haben ausschließlich die Kommunen in der Hand.
Melden Sie sich bei weiteren Fragen hierzu jederzeit gerne erneut bei mir.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Matthias Miller