Frage an Matthias Höhn von Manfred G. bezüglich Verbraucherschutz
Fehlende Wohnfläche, Folgen für Käufer und Mieter, Änderungsvorbehalt §308 4. BGB
Sehr geehrter Herr Höhn,
im kommenden Wahlkampf sollte es nicht nur um CORONA und Klima gehen. In der FAZ vom 07.05.2021 war zu lesen, „Der Wohnungswahlkampf hat begonnen“. Wie DIE LINKE mehr Wohnungen in den Ballungsgebieten schaffen will ist uns nicht bekannt. Bei uns werden Eigentumswohnungen und Häuser gebaut obwohl viele Wohnungen und Häuser leer stehen.
Unser Anliegen ist aktuell, deshalb die Fragen nach Unterstützung von DIE LINKE.
1. Wird sich DIE LINKE der Forderung anschließen, dass nicht gelieferte Wohnfläche auch nicht zu bezahlen ist?
Begründung: Käufer und Benutzer der Wohneinheit sind ohnehin benachteiligt, wenn die Wohnung kleiner geliefert wird, die Baufirma Dank Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung sich schadlos halten kann.
2. Ist DIE LINKE mit uns der Meinung, dass es für Erwerber und Bewohner einer Wohneinheit nur noch eine Quadratmeterzahl mit der dazu berechneten Tausendstelangabe geben darf; der Unterschied nach Mietrecht und Wohneigentumsrecht verschwindet?
3. Erkennt auch DIE LINKE die Notwendigkeit, wenn ein Bewohner seine falsche Quadratmeterzahl feststellt, er Anspruch auf Korrektur gegenüber dem Träger (Wohnungseigentümergemeinschaft, Baugenossenschaft etc.) und Eigentümer in Bezug auf Miete und Umlage der Kosten hat?
4. Steht auch für DIE LINKE fest, dass in der Teilungserklärung neben der Angabe der Tausendstel die Anzahl der Quadratmeter (Nutzfläche) stehen muss und der Eigentümer gegenüber seiner Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung hat?
5. Ist DIE LINKE auch der Meinung, dass wenn ein Bauträgervertrag geschlossen wurde, ohne Zustimmung des Käufers keine bauliche Veränderung in der Wohneinheit durchgeführt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
B. u. M. G.
Sehr geehrte Familie Güntsch,
DIE LINKE setzt uns schon lange für verbindliche Regeln bei der Festlegung der Wohnfläche ein. So fordern wir für den Bereich der Mietwohnungen, dass für die Festlegung der Miete bei Vertragsabschluss und bei Mieterhöhungen ebenso wie für die Umlage von Betriebskosten die tatsächliche Wohnfläche gilt (zuletzt in unserem Antrag im Bundestag "Mietenanstieg stoppen, Mieterinnen und Mieter schützen, Verdrängung verhindern" vom 10.10.2018, Bundestagsdrucksache 19/4885). Bei Mieter*innen wird die Wohnfläche oft höher angelegt als sie tatsächlich ist, was die Rechtsprechung innerhalb einer Toleranz von bis zur 10 Prozent zulässt. Für die Mieter*innen bedeutet das faktisch einen Mietzuschlag, der nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb ist hier eine gesetzliche Klarstellung nötig.
Unter umgekehrten Vorzeichen würde das auch Wohneigentümer*innen helfen, die mit einer niedrigeren Wohnfläche, als mit dem Bauträger vereinbart wurde, konfrontiert sind: Eine gesetzlich klar geregelte Form für die Wohnflächenberechnung, verbunden mit dem auch von Ihnen zitierten Vorschlag, die Wohnfläche bei der Übergabe verbindlich abzunehmen, würde Wohneigentümer*innen schützen und für Rechtssicherheit zwischen Bauträgern und Käufer*innen sowie bei der eventuellen Vermietung der gekauften Wohnung sorgen.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Verbraucher*innen vor unrechtmäßigen Praktiken und Forderungen zu schützen, auch und gerade in der sehr komplexen Angelegenheit des Wohnungskaufs. Dafür werden wir uns einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Höhn