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Martina Stamm-Fibich
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Frage von Felix H. •

Kann man unionsrechtlich widersprechen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten, z. B. genetische, psychiatrische Daten etc., nicht in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten verarbeitet werden?

Ist und, wenn ja, wie ist unter dem unionalen Primat der Datenminimierung und des Transparenzgebots (nach Art. 13, 14 DSGVO in einfacher, präziser, verständlicher Sprache, leicht zugänglich & transparent im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EuGH) ein Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener, auf die eigene Person beziehbarer Gesundheitsdaten von Dritten, namentlich von leiblichen Verwandten, im Falle der mit höherschwelliger Widerspruchslösung einfachgesetzlich forcierten e-Patientenakte (https://tinyurl.com/32rwaze4) möglich? Kann man widersprechen, dass auch dort z. B. genetische oder psychiatrische Daten nicht gespeichert und verarbeitet werden? "Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von [...] Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann." Urteil des EuGH vom 4.10.24 C‑21/23, Rn. 83.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

ein Widerspruch ist aus meiner Sicht an dieser Stelle nicht möglich, da es sich hierbei um die personenbezogenen Daten von Dritten und nicht um die eigenen personenbezogenen Daten handelt. Die elektronische Patientenakte (ePA) unterscheidet sich hierin nicht von einer analogen Patientenakte, wie sie bereits heute millionenfach in Krankenhäusern und Arztpraxen im Einklang mit der DSGVO zu Dokumentationszwecken geführt wird. 

Weil genetische Daten von äußerster Sensibilität sind und ein „hohes prädiktives Potential“ mit Blick auf die betroffene Person und biologische Verwandte bergen, gelten sie als besonders sensibel. Für die Verarbeitung dieser Daten sind spezielle in der DSGVO definierte Schutzstandards einzuhalten. Das gilt auch für die Speicherung dieser Daten in die ePA. Hinzu kommt, dass die Datenautonomie in diesem Falle bei der betroffenen Person liegt. Der Besitzer der ePA kann also selbst entscheiden, ob entsprechende genetische Daten oder Gesundheitsdaten auf der ePA gespeichert werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich, MdB

 

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