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Frage von Felix H. •

Dt. Datenschutzrecht bildet die Rechte u. Interessen von Mitbetroffenen nicht hinreichend ab; darauf hat die Datenethikkommission 2019 im Gutachten hingewiesen. Warum ist das bei e-Patientenakte so?

In Ihrer Antwort auf die Frage nach Widerspruchsmöglichkeiten bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten haben Sie eine Widerspruchsmöglichkeit (trotz Art. 21 DSGVO, auch nach Ansicht einiger Datenschutzaufsichtsbehörden) ausgeschlossen, es handele sich um personenbezogene Daten Dritter. https://tinyurl.com/4zm6xf84

Das dt. Datenschutzrecht bildet auch nach Ansicht einiger Datenschutzaufsichtsbehörde die Rechte und Interessen von Mitbetroffenen (diskutiert unter Stichwörtern wie "Kollektive", "Group Privacy", "relationale Daten") nicht hinreichend ab; darauf hat auch die Datenethikkommission 2019 in ihrem Gutachten hingewiesen: https://tinyurl.com/4j27hape (z.B. S. 94). Insofern sind genetische u. a. Daten leiblicher Verwandter auch nach EuGH auf die Person des betroffenen leiblichen Verwandten beziehbar.

Woran liegt die Gesetzeslücke und die allgemein defizitäre Informationspolitik nach § 343 Nr. 1a SGB V? https://tinyurl.com/dv8bete5

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