Frage an Martina Stamm-Fibich von Barbara D. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Stamm -Fibich,
Ich frage mich auch wie andere Betroffene, die seid 2017 in voller Erwerbsminderungsrente sind. Warum gelten die Änderungen ab 1.Juli 2018 nicht? für uns? Sind wir Bürger 2.Klasse? In den 15 Jahren betrug die Erhöhung meiner Erwerbsunfähigkeitsrente ca 100 Euro. Wann gelten die neuen Gesetze für uns?
wir kommen uns vor,als wenn unsere Arbeitskraft nicht soviel wert war wie von den Erwerbsgeminderten aus dem Jahren nach uns. Bitte nicht Standartantworten,denn Diese können wir nicht mehr hören. Die SPD wollte doch laut Medien Soziale Gerechtigkeit schaffen!!
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Demski
Sehr geehrte Frau Demski,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mir sind derzeit keine Änderungen bekannt, die im Bereich der Erwerbsminderungsrente zum 01. Juli in Kraft treten und für Rentner die bereits Erwerbsminderungsrente beziehen nicht gelten. Jedoch ergeben sich Änderungen in den Hinzuverdienstgrenzen für alle Bezieher von Erwerbsminderungsrente mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes. Diese neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten auch für Bezieher von Erwerbsminderungsrente, wobei sie dabei unter Bestandsschutz stehen.
Bereits mit dem Rentenpaket im Jahr 2014 haben wir Änderungen in der Erwerbsminderungsrente vorgenommen und so Verbesserungen erreicht. Nun wollen wir diesen Weg weitergehen. Im vergangenen November hat sich die Regierungskoalition dazu entschlossen weitere Änderungen im Bereich der Rente im Allgemeinen und der Erwerbsminderungsrente im Speziellen vorzunehmen. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat noch im November das Rentenkonzept 2030+ vorgestellt. In diesem Rahmen sollen die Zurechnungszeiten für Rentner die Erwerbsminderungsrente beziehen schrittweise ab 2018 um drei Lebensjahre erhöht werden. Die Rentenansprüche von Erwerbsminderungsrentnern werden dann auf der Grundlage berechnet, als hätten die Berechtigten bis zu ihrem 65. Lebensjahr gearbeitet und wären mit ihrem durchschnittlichen Gehalt entlohnt worden. Auch bei diesem Vorhaben gilt ein Bestandsschutz. Dieser gewährleistet, dass Rentner die Erwerbsminderungsrente beziehen nach Renteneintritt nicht schlechtergestellt werden dürfen. In umgekehrter Richtung gilt dies jedoch auch. Dies hat zur Folge, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht für Bestandsrentner gelten werden. Es ist dem Gesetzgeber zwar möglich, den Bestandsschutz hier nicht einzuhalten, aber die Kosten wären dann so hoch, sodass es zu keiner Einigung gekommen wäre.
Ich weiß, dass Erwerbsminderung ein Armutsrisiko ist. Dem müssen wir entgegenwirken. Die oben genannten Änderungen und Vorschläge sind ein wichtiger Schritt zur langfristigen Vermeidung und Bekämpfung von Altersarmut, diesen Weg wollen wir zielstrebig weitergehen. Dafür setze ich mich ein.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Stamm-Fibich