
(...) Um einen dadurch bedingten Gebührenausfall zu kompensieren, sollen die Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften nach SGB II sowie sonstigen Träger von sozialen Leistungen für deren Empfänger die Gebühr übernehmen. Der Nachteilsausgleich der Rundfunkbeitragsbefreiung für Menschen mit Behinderungen ist entsprechend der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthaltenen Regelung wieder einzuführen. (...)