Wie können von der Ausnahme für energetische Sanierungen und neuen Heizungsarten Betroffene gefördert werden, wenn über WEG die Befreiung ausgehebelt wird?
Sehr geehrter Herr C.,
ich danke Ihnen für Ihre Frage. Wie Sie beschreiben, gelten bei der energetischen Sanierung und beim Einbau klimaschonender Heizungen auch in der Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2020 bereits Ausnahmen, bei der Sanierung beispielsweise für Eigentümer in Mehrfamilienhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn das Haus bereits vor dem 01.02.2002 bewohnt wurde. Bei Heizkesseln, die über 30 Jahre alt sind, gibt es bereits jetzt laut GEG Austauschpflichten, wobei auch hier Ausnahmen und Übergangsfristen bestehen.
Grundsätzlich soll es in der von der Bundesregierung vorbereiteten Neufassung des GEG darum gehen, einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Über 80 Prozent der Wärme in Deutschland wird aktuell noch mit fossiler Energie erzeugt. Damit Deutschland bis 2045 klimaneutral werden kann, muss beim Heizen eine Umstellung von fossilen Brennstoffen wie Erdgas und Öl auf erneuerbare Energien erfolgen. Diese Wärmewende muss jetzt beginnen. Zudem kann über einen Umstieg auf erneuerbare Energien die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten verringert werden, sodass die Erzeugung von erneuerbaren Energien vor Ort in Deutschland stattfinden kann und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen bei fossilen Rohstoffen geschützt werden.
Diese Umstellung beim Heizen betrifft natürlich auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Ampel-Koalition hat sich bei der Neufassung des GEG darauf verständigt, dass eine verpflichtende und flächendeckende Wärmeplanung die Grundlage der Wärmewende in Deutschland ist. Diese muss in Kommunen über 100.000 Einwohner ab 2026 und für die restlichen Kommunen ab 2028 vorliegen. Es ist mit Blick auf die steigenden CO2-Preise und die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes aber bereits jetzt sinnvoll, auf erneuerbare Energien beim Heizen zu setzen, da bei der Verwendung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen mit steigenden Betriebskosten gerechnet werden muss und eine Heizlösung mit erneuerbaren Energien klimafreundlicher und in vielen Fällen auch effizienter ist. Diese Aspekte sind auch für die zukünftige Heizplanung in Eigentümergemeinschaften relevant.
Die Ampel-Koalition hat sich zudem darauf verständigt, dass bei der staatlichen Förderung des Heizungstauschs hin zu erneuerbaren Energien neben der Sockelförderung von 30% für alle selbstnutzenden Eigentümer, Vermieter und Kommunen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20% der Investitionskosten gewährt wird, der ab 2028 degressiv abschmilzt (um 3% alle 2 Jahre). Damit wird ein Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung gerade besonders alter Heizungen geschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Rosemann