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Martin Gerster
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Frage von Stefan G. •

Frage an Martin Gerster von Stefan G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Gerster,

ich bin ein 30 Jähriger verheirateter Mann mit einem Kind und tätig als Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz Sigmaringen e.V.

Am 10 Oktober 2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Notfallsanitätergesetz beschlossen.

Es gibt in diesem Gesetzentwurf einen Passus der mir sehr übel an den Magen geht.

Es soll die Möglichkeit bestehen den Beruf des Notfallsanitäter dem Beschäftigten abzuerkennen, wenn er die gesundheitliche Eignung nicht mehr dazu hat.

Alleine dieser Passus ist eine unverschämdheit und unverständlich für alle noch Rettungsassistenten.

Nun meine Frage:
Wer kann mir meinen Titel als Notfallsanitäter dann nehmen?
Was passiert mit mir wenn ich nichts mehr bin.?

Es ist im Rettungsdienst bei jedem dritten Rettungsdienstbeschäftigtem nach 20-30 Jahren Dienstjahren im Rettungsdienst durch Bandscheibenvorfälle oder gar psychischen Problemen eine Arbeitsunfähigkeit zu erwarten.

Ich bekomme dann nicht mal mehr eine Umschulung bezahlt, da ich ja dann nach eventueller Aberkennung meines Berufstitels nichts mehr bin.

Weiter ist noch nicht geregelt wer mir diese Zusatzausbildung bezahlt?.
Wenn ich es Privat bezahlen muss, bekomme ich dann auch mehr Gehalt.?

Es ist sowie so schon schwierig eine Familie als Rettungsassistent beim DRK zu ernähren.

Ich hoffe Sie können noch auf diesen Gesetzesentwurf Einfluss nehmen.

Der Rettungsdienst ist immer Tag und Nacht für alle da, doch wer ist für das Personal da?

Ich würde mich über eine Antwort von Ihnen sehr freuen.

Danke für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Götz

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Sehr geehrter Herr Götz,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie das am 10. Oktober 2012 im Kabinett beschlossene Notfallsanitätergesetz, das eine Novellierung des Rettungsassistentengesetzes darstellt, in einigen Punkten kritisieren.

Die Ausbildung zum Rettungsassistenten erfolgt zur Zeit auf Basis des sogenannten Rettungsassistentengesetz aus dem Jahre 1989. Schon in der letzten Wahlperiode wurde eine Novellierung des Rettungsassistentengesetzes angedacht, damals jedoch nicht umgesetzt. Eine Novellierung war trotzdem notwendig, da es den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr in ausreichendem Maße gewachsen
war.

Geplant war eine Ausweitung der Qualifikation der künftigen Notfallsanitäter, wodurch eine bestehende und viel diskutierte Rechtslücke geschlossen werden sollte. Durch die Höherqualifizierung sollte eigenverantwortliches Handeln des Rettungsassistenten („Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten“) ausdrücklich legitimiert werden.

Im Gesetz findet eine Kompetenzausweitung statt, das heißt Ausbildungsziele werden ausformuliert und ausgeweitet. Im Rahmen dessen wird auch die Ausbildungsdauer von bisher zwei auf nun drei Jahre erhöht und die Berufsbezeichnung erneuert.

Da ich Ihre genaue Situation nicht kenne, kann ich Ihnen nicht genau sagen, wie sich die Dinge auf Ihre Situation bezogen verhalten. Allgemein lässt sich sagen, dass Personen, die mindestens fünf Jahre als Rettungsassistenten tätig waren, zum Erwerb des Notfallsanitäters eine staatliche Ergänzungsprüfung ablegen sollen. Rettungsassistenten, die weniger Berufsjahre nachweisen können, müssten zusätzlich zu der genannten Prüfung eine bis zu sechsmonatige Weiterbildung absolvieren.

Das Gesetz enthält nun, wie von Ihnen angesprochen, den Passus, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bei nicht mehr bestehender gesundheitlicher Eignung im Nachhinein wieder aberkannt werden kann. Zwar entsteht durch die neue dreijährige Ausbildungsdauer ein Anspruch auf eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung (dieser Anspruch besteht bei einer zweijährigen Ausbildung nicht). Würden Sie sich im Nachhinein also zum Notfallsanitäter qualifizieren, stünde Ihnen ebenso eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung zu. Ob das in Ihrer speziellen Situation zutrifft, kann ich aber nicht sicher beurteilen, da ich nicht in Kenntnis der genauen Umstände bin.

Problematisch ist jedoch vor allem, dass im erwähnten Paragraphen nicht näher darauf eingegangen wird, was es heißt in „gesundheitlicher Hinsicht für den Beruf geeignet zu sein“. Da es in diesem Berufsfeld durch langjährige Arbeitsbelastung häufig zu Bandscheibenvorfällen oder anderen körperlichen Ermüdungserscheinungen kommen kann, wäre der Entzug der Berufserlaubnis quasi eine Bestrafung für diejenigen, die über Jahre hinweg gute Arbeit geleistet haben. Ein derartiger Paragraph darf daher meiner Meinung nach keinesfalls wirksam werden.

Wer genau dazu berechtigt wäre, Ihnen die Berufsbezeichnung im Nachhinein abzuerkennen ist eine arbeitsrechtliche Frage. Die Verleihung der Berufsbezeichnung, sowie gegebenenfalls deren Entzug findet jedenfalls durch die zuständige Rettungsdienstträgerbehörde statt.

Das Gesetz wird erst Ende diesen Jahres in den Ausschüssen des
Bundestages diskutiert. Im Rahmen dessen wird auch eine Anhörung von Sachverständigen stattfinden. Doch schon jetzt steht fest, dass die SPD-Bundestagsfraktion den oben genannten Passus ebenfalls nicht hinnehmen, sondern versuchen wird, dies durch Änderungsanträge zu verbessern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz ungenauer Kenntnis Ihrer persönlichen Situation weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, auch gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in meinem Bürgerbüro in Biberach.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Gerster

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