Frage an Martin Dörmann von Arwin D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dörmann,
vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Frage vom 24.12.2009.
Leider streift Ihre Antwort meine eigentliche Frage nur, Eventuell habe ich auch nicht gut formuliert. Daher erlaube ich mir, auf Ihre, wenn Sie gestatten doch sehr bürokratische Antwort, nochmal nachzuhaken.
Sie schieben die Verantwortlichkeit für eine im direkten Verhältnis die Bürger "belastende" die Banken aber "begünstigende" Gesetzgebung auf die Harmonisierung der Gesetze innerhalb der EU.
Selbst wenn solche Gesetze Ihren Ursprung in der EU finden, müssen Sie ja von irgendwem erlassen (geschaffen) worden sein. Volksverterter? (in der EU)
Das von mir erwähnte Gesetz (BGB) lautet im Auszug:
1§ 675o. Ablehnung von Zahlungsaufträgen:
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten....
(Kommentar: jetzt folgt eine, die bisherige, bereits von mir zitierte Gesetzgebung des BGH, "umschiffende" Passage)
..Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren...
Wie muß ich mir also den Entscheidungsprozess eines BT- Abgeordneten, bei der Entscheidung über ein Gesetz mit zuvor geschilderten Eigenschaften vorstellen?
Wird das einfach nur durchgewunken, weil es ja "Harmonisierung" ist (und damit in der Verantwortung eines anderen)?
Da der Nutzen dieses Gesetzes ja sicher nicht der Umstand sein wird, dass man als Kunde nun endlich in Berlin genauso wie in Barcelona oder Paris von den Banken zur Kasse gebeten werden kann frage ich mich welchen Nutzen hat denn eigentlich das von den Abgeordneten vertretene Volk, durch dieses Gesetz?
Über eine erneute, klare, den Sachverhalt konkret beantwortende Erwiederung freue ich mich, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Arwin Dustdar
Sehr geehrter Herr Dustdar,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort vom 20. Januar 2010.
Zu dem von Ihnen zitierten § 675o BGB: Hier gilt es zunächst die gesamte Vorschrift im Auge zu haben. Im Absatz 2 ist die grundsätzliche Verpflichtung der Bank festgeschrieben, rechtmäßige Zahlungsaufträge auch tatsächlich auszuführen. Diese verbraucherschützende Norm stellt sicher, dass ordnungsgemäße Zahlungsaufträge nicht abgelehnt werden dürfen.
Nun kommt es vor, dass Überweisungsträger fehlerhaft ausgefüllt werden, so dass die Bank diese nicht richtig zu ordnen kann und die Überweisung unterbleibt. Unter anderem für diesen Fall regelt nun der Absatz 1, dass die Bank verpflichtet ist, den Kunden hierüber innnerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten, so dass diesem kein Schaden entsteht. Auch dies ist also eine verbraucherschützende Regelung. Ihre eigentliche Kritik richtet sich gegen die Regelung, dass die Bank die hierdurch entstehenden Kosten an den Kunden weiter geben kann, sofern dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Da in dem geschilderten Fall der Fehler (falsch ausgefüllter Überweisungsträger) aus der Risikosphäre des Kunden resultiert, halte ich diese Regelung für angemessen. Insgesamt jedenfalls ist der § 675o BGB eher eine verbraucherschützende Norm als eine, die einseitig die Banken bevorzugen würde.
Sollten Ihnen jedoch konkrete Fälle bekannt sein, in denen die Regelung zu unbilligen Ergebnissen geführt hat, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung an eines meiner Büros, die Sie über meine Homepage http://www.martin-doermann.de finden.
Von daher bestehen meinerseits keine Bedenken gegen diese Vorschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Dörmann, MdB