Frage an Martin Dörmann von Kai G. bezüglich Verbraucherschutz
Guten Tag Herr Dörmann,
seit Jahren können 0900er-Rufnummern ungehindert zu Betrugszwecken missbraucht werden, die Drahtzieher können sich wirksam vor juristischen Folgen schützen, u.a. durch Operation aus dem (meist mediterranen) Ausland.
In meinem konkreten Fall geht es um einen telefonischen Spam-Anruf, in dem mir ein Auto im Wert von 25.000,- Euro als Gewinn versprochen wurde, einzulösen natürlich nur in Verbindung mit einem Rückruf dieser Nummer: 0900 31234 09. Auch Bekannte haben diesen Anruf erhalten.
Natürlich kann man solche Fälle von Missbrauch der Bundesnetzagentur melden, aber ich denke, das Problem wird solange bestehen, bis man der Ursache auf den Grund geht. Ich denke dabei an die Gesetzeslage (Fernmeldegesetz), die es jeder Briefkastenfirma ermöglicht, Rufnummern zu erhalten und so eine sehr bequeme Gebührenabzocke zu betreiben.
Erst wenn die Bedingungen über die Vergabe und Nutzung von Rufnummern sinnvoll geregelt sind, kann einem Mißbrauch vorgebeugt werden.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Kai G.
Sehr geehrter Herr Gokus,
vielen Dank für Ihre Frage.
Erlauben Sie mir zunächst einen Hinweis: Eine Meldung derartiger Missbrauchsfälle an die Bundesnetzagentur lohnt sich in jedem Fall. Nur so kann sie den Beschwerden effektiv nachgehen und Konsequenzen einleiten. Der Verbraucher erhält durch die Behörde anschließend Informationen über die eingeleiteten Maßnahmen.
Auch zu dem von Ihnen genannten Fall kann ich nach Recherchen bei der Bundesnetzagentur mitteilen, dass bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Es handelt sich bei solchen per telefonischer Bandansage erfolgenden Gewinnanrufen um sog. Telefon-Spam, mithin um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies gilt für den Fall, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen nicht vorliegt, wovon ich ausgehe. Es liegt also eine rechtswidrige Nutzung der Rufnummer (0)900 3 123409 durch Telefon-Spam vor, so dass die Bundesnetzagentur aufgrund von § 67 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ermächtigt ist, Maßnahmen zu ergreifen.
Im Fall der genannten (0)900er-Rufnummer hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 gegenüber dem Netzbetreiber die Abschaltung der Rufnummer angeordnet sowie ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für Verbindungen zu der Rufnummer ab dem 16. Oktober 2009 ausgesprochen.
Die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die über diese Rufnummern im genannten Zeitraum zustande gekommenen Verbindungen nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls ein betroffener Verbraucher bereits Rechnungen erhalten hat, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr eingezogen werden.
Verstößt ein Rechnungssteller gegen ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot, so ahndet die Bundesnetzagentur dies. Betroffene Verbraucher werden daher gebeten, sich zu melden, wenn nach dem angegebenen Zeitpunkt diese Verbindungen trotzdem auf ihrer nächsten Telefonrechnung erscheinen sollten. Diese Verbraucher sollten eine Kopie der betreffenden Rechnung mitschicken, aus der der Zeitpunkt des Anrufs und die Rufnummer erkennbar sind.
Noch ein Hinweis zum Verfahren bei Rufnummernzuteilungen: Bei der Beantragung von Rufnummern sind den Anträgen von juristischen Personen und Personengesellschaften regelmäßig Unterlagen zu Namen, Person und Sitz (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder sonstige Nachweise) beizufügen. Von einem Antragsteller ohne gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ist grundsätzlich die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland auf dem Antragsformular erforderlich, um eine wirksame Zustellung sicherstellen zu können.
Daneben ist noch auf den § 6 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) hinzuweisen, der besondere Gründe aufführt, aus denen die Bundesnetzagentur einen Antrag auf Zuteilung einer Rufnummer ablehnen kann. Aber Sie haben natürlich Recht, dass Telefon-Spam aus dem Ausland heraus nur schwerlich zu verfolgen ist. Hier existiert allerdings keine Gesetzeslücke, sondern ein Vollstreckungsproblem, weil die Bundesnetzagentur nicht ermächtigt ist, im Ausland tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Dörmann, MdB