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Frage von Jürgen S. •

Frage an Martin Burkert von Jürgen S. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Herr Burkert,

meine Anfrage richtet sich an die Einführung eines Grenzwertes für THC im Straßenverkehr.

Mit der Arbeit von Grothenhermen & Kollegen (2007) liegt eine wissenschaftliche Grundlage für einen Grenzwert (von 7-10 Ng/ml) vor, die vergleichbar mit den Einschränkungen die durch einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille entsprächen.

Diesen Grenzwert lehnt die Bundesdrogenbeauftragte Sabine Bätzing allerdings ab, da dies eine negative Signalwirkung entfalten können.

Es würde jedoch sicher auch einen Grenzwert geben, bei dem mit keiner Einschränkung mehr zu rechnen ist. Warum wird dieser Grenzwert nicht wissenschaftlich gemessen und gesetzlich geregelt?

Die Aussage des BVerfG "Bei einem THC-Gehalt von unter 1,0 ng/ml im Blut kann eine akute Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht angenom­men werden" entbehren sich doch jeder wissenschaftlichen Grundlage.

Ich kann einfach nicht nachvollziehen, wieso dieser Grenzwert willkürlich auf 1,0 ng/ml Blut festgelegt wurde, obwohl selbst bei 2 oder 3 ng/ml keine Beeinträchtigung ausgeht.
Personen die gelegentlich Cannabis konsumieren, sich aber nie beeinträchtigt ans Steuer setzen bekommen den Führschein abgenommen, selbst wenn der THC Gehalt unter der Beeinträchtigungsgrenze liegt. Sie werden für etwas bestraft für etwas, das keine Gefährdung anderer verursachen könnte.

Wie ist es möglich, dass Gesetze beschlossen werden können die nicht auf wissenschaftlichen Fakten beruhen, sondern auf der Willkür von Interessengruppen. Erweist sich ein Gesetz als wissenschaftlich widerlegt, müsste es doch seine Gültigkeit verlieren. Immerhin leben wir in einem Rechtsstaat.

mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schwab,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten.

Seit dem Jahr 1998 stellt das Fahren unter Drogeneinfluss eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt auch dann, wenn eine mangelnde Fahrtüchtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. In einem höchstrichterlichen Urteil wurde klargestellt, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut des Verkehrsteilnehmers bzw. der Verkehrsteilnehmerin für § 24a II StVG ausreicht. Bei einem THC-Gehalt unter 1,0 ng/ml im Blut kann eine akute Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht angenommen werden (BVerfG im Jahr 2004).

Am 19. Juli 2006 antwortete die Bundesregierung auf eine von der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen gestellte Kleine Anfrage "Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum" (Drs. 16/2264) und auch der Deutsche Bundestag hat in einem Petitionsverfahren festgestellt, dass eine Aufnahme von Grenzwerten für THC in den Wortlaut des § 24a StVG vom Petitionsausschuss nicht für sinnvoll gehalten wird, da dies eine negative Signalwirkung entfalten und damit der Verkehrssicherheit schaden könnte und sich das letztlich negativ auf das Unfallgeschehen auswirken würde.

Dennoch: Die Ermittlung von Gefahrengrenzwerten für Drogen im Straßenverkehr ist derzeit Gegenstand des EU-weiten Forschungsprojektes "DRUID" (Driving under the influence of drugs, alcohol and medicines) unter Konsortialführung der Bundesanstalt für Straßenwesen. 30 Forschungsinstitute aus 19 europäischen Ländern sind beteiligt; die EU fördert das Vorhaben. Aus den Ergebnissen sollen am Ende Empfehlungen für europaweite verkehrsrechtliche Regelungen abgeleitet werden.

Schließlich bleibt es mir noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei Cannabis nach geltendem Recht um ein "nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel" handelt. Der Besitz von Cannabis stellt (ohne schriftliche Erlaubnis für dessen Erwerb nach § 29 BtMG) eine Straftat dar.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Burkert