Frage an Martin Burkert von Ulrich B. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Burkert,
ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Vorsitzender des Verkehrsausschusses.
In meinem diesjährigen Spanienurlaubes bin ich wieder einmal sehr gerne und viel eine Vespa mit einem 125ccm Motor gefahren. Nach Aussage eines spanischen Polizisten ist dies in Spanien erlaubt, wenn man den Auto-Führerschein mindestens 3 Jahre besitzt. Auch in anderen Ländern, wie Belgien, Frankreich, Österreich, Italien gibt es ähnliche Regelungen.
Leider musste ich feststellen, dass ich in Deutschland eine Vespa dieser Größe nicht fahren darf, weil ich meinen Auto-Führerschein leider erst 1981 gemacht habe.
Hingegen dürfte ich ein Dreirad-Motorrad jeglicher Größe ohne weiteres auch in Deutschland fahren. Die Gründe hierzu sind mir bekannt.
Hier setzen jetzt meine Fragen an.
1. Können Sie sich vorstellen, dass man die Regelung die in einigen Ländern der EU gilt auch auf Deutschland überträgt, oder ist dies nicht sogar im Zuge einem einheitlichen europäischen Vorgehen dringend angesagt dies zu tun?
2. Wenn das schon nicht möglich ist, könnten Sie sich vorstellen, dass der Erwerb des Führerscheins Klasse A1 für langjährige Autofahrer erheblich erleichtert wird?
Ich glaube viele Menschen wären gerne bereit, den täglichen Weg zur Arbeit ohne Auto anzutreten wenn ein Leichtkraftrad mit 125 ccm zur Verfügung stehen würde. Das würde die Parkplatzsituation in den Großstädten entlasten.
Vielen Dank für eine kurze Antwort.
Ulrich Bruggaier
Sehr geehrter Herr Bruggaier,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Deutschland werden die wesentlichen Rechtsgrundlagen für den Straßenverkehr durch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) gebildet. Es handelt sich dabei jeweils um bundesrechtliche Vorschriften, die vom Bundesgesetz- und -verordnungsgeber erlassen und von den Ländern vollzogen werden.
Mit der „Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein“ – kurz: Führerscheinrichtlinie, wurde eine für Führerscheine wichtige Regelung geschaffen, die einen Meilenstein hin zu einem gemeinsamen Recht bedeutet. Diese Richtlinie soll die Verkehrspolitik und das Fahrerlaubnisrecht harmonisieren und regelt sowohl die Führerscheinklassen als auch die Voraussetzungen für deren Erteilung und Entziehung. Hintergrund ist, eine gewisse Vereinheitlichung europaweit zu erreichen, da es sonst unübersichtlich viele Führerscheine/-regelungen geben würde.
Zu der von Ihnen angesprochenen Thematik heißt es in Art. 6, Abs. 3b der Führerscheinrichtlinie:
„Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:“ „b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.“
Deutschland hat von diesem Weg abgesehen. Meiner Ansicht nach sind es Sicherheitsaspekte, die dagegen sprechen.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage, möchte ich auf die Fahrschülerausbildungsordnung ( http://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/ ) verweisen. Diese besagt, dass der Erwerb des Führerscheins Klasse A1 für langjährige Autofahrer bereits erleichtert wird. So besteht die Möglichkeit, einen verkürzten Theorieunterricht zu absolvieren (statt 12x90 min => 6x90 min + Motorradtheorie). Von weiteren Erleichterungen ist meiner Ansicht nach aus Sicherheitsgründen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Burkert, MdB