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Frage von Olaf K. •

Frage an Martin Burkert von Olaf K. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Burkert,

können Sie mir verraten, warum ich als Alleinerzeihender eines schulpflichtigen Kindes Zweitwohnsitzsteuer zahlen muss, wenn ich es in Kauf nehme, meine Familie nur am Wochende zu sehen, jede Woche 850 km zu pendeln damit ich meinen Erziehungspflichten als Vater (die Mutter des Kindes ist verstorben) nachkommen kann ohne der Allgemeinheit auf der Tasche zu liegen? Reicht die Belastung durch zusätzliche Miete, Fahrtkosten etc. noch nicht aus. In welchen abgehobenen Regionen schweben Politiker eigentlich heutzutage?

Freundliche Grüße

Dr. Olaf Kittelmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dr. Kittelmann,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de., in der sie die Zweitwohnsitzsteuer, die von vielen Kommunen erhoben wird, kritisieren. Ich möchte zunächst kurz erläutern, was die Zweitwohnsitzsteuer ist und wozu sie dienen soll:

Die Zweitwohnsitzsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Rechtliche Grundlage für die Zweitwohnsitzsteuer ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Hiernach können die Länder "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern" erheben. In diesem Zuge haben fast alle Länder den Gemeinden die Kompetenz übertragen, eine Zweitwohnungsteuersatzung zu erlassen.

Dies bedeutet kurz gesagt: Die Zweitwohnsitzsteuer ist meist Sache der Kommunen. Die Gemeinde kann eine solche Steuer erheben, muss aber nicht. Ansonsten liegt sie im Zuständigkeitsbereich der Länder.

Der Grund für die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer liegt in der Verteilung des kommunalen Finanzausgleichs. Bei diesem werden die Kommunen an den Steuereinnahmen von Bund und Land beteiligt. Die Zuweisung erfolgt unter anderem nach dem Finanzbedarf, den eine Gemeinde pro Einwohner hat.

Das Problem ist jedoch, dass bei dieser Verteilung nur Personen mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt werden. Für eine Person mit Nebenwohnung erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld. Sie hat jedoch erhöhte Ausgaben. Auch der Zweitwohnungsinhaber nutzt die Infrastruktur der jeweiligen Kommune, wenn auch nicht so häufig. Dafür soll die Zweitwohnsitzsteuer eine gewisse Entschädigung bringen.

Allerdings gibt es aus meiner Sicht auch berechtigte Kritik an der Zweitwohnsitzsteuer. Sie sollte ursprünglich den "Luxus", der durch den Besitz von mehr als einer Wohnung demonstriert wird, besteuern. Allerdings werden insbesondere in Großstädten Zweitwohnungen in der Regel ausbildungs- oder berufsbedingt gehalten. Damit werden Pendler - wie Sie - belastet, die für die Ausübung eines Jobs eine weite Entfernung zurücklegen müssen.
Ich bin der Meinung, dass die Zweitwohnsitzsteuer grundsätzlich gerechtfertigt ist. Wer sich den Luxus eines zweiten Wohnsitzes gönnt, beispielsweise zu Ferienzwecken, soll dafür auch Steuern bezahlen.

Allerdings zeigt gerade Ihr Fall, dass wir dringend eine Überprüfung der Ausnahmeregelungen brauchen. Es kann selbstverständlich nicht angehen, dass ein alleinerziehender Familienvater, der beruflich gezwungen ist, einen Zweitwohnsitz zu unterhalten, zusätzlich zu seinen Pendlerkosten eine Zweitwohnsitzsteuer bezahlen soll. Dies empfinde ich, soweit ich ihren Fall beurteilen kann, ebenfalls als ungerecht.

Sie sollten sich mit diesem Problem noch einmal an die zuständigen Fachleute im Landtag oder in der betreffenden Kommune wenden, da die Problematik in deren Aufgabenbereich fällt. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht auch eine Petition an das entsprechende Landesparlament. Hier muss dringend eine Regelung geschaffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Burkert