Frage an Martin Börschel von Andreas E. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag,
mein Name ist Andreas Eggersman.
Sehr geehrter Herr Börschel,
Ich habe da ein paar Fragen an ihre Partei die ich gerne beantwortet haben möchte. Ich freue mich auf ihre Antwort und bedanke mich bei ihnen für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Eggersmann
Was passiert mit den Menschen heute und in naher Zukunft ( Imigranten / Einheimische ) die jung, gesund, und arbeitsfähig sind, aber nicht arbeiten wollen oder diese Arbeit z.b. aus irgentwelchen Gründen ablehnen? Stattdessen lieber Sozialhilfe beziehen und durch Schwarzarbeit / krimminelle Handlungen versuchen ihr einkommen zu verbessern. Was passiert, wenn diese Menschen bei Schwarzarbeit / krimminellen Handlungen ertappt werden, oder wenn sie eine angebotene Arbeit z.B. aus religiösen Gründen ablehnen, mit ihrem Anspruch auf Sozialhilfe? Durch ein solches Verhalten kann es passieren das diese Menschen später einmal nur einen sehr kleinen Rentenanspruch haben, unterstüzt der Staat weiterhin diese Menschen, und stockt die Renten auf ? Woher nimmt der Staat das Geld für diese Unterstützung, wo heute schon abzusehen ist das durch den demographischen Wandel immer weniger Einzahler da sein werden, und durch die immer höher steigenden Beiträge für die Sozialversicherungen Deutschland für hochqualifizierte Zuwanderer auch nicht nicht mehr interessant ist? Besteht in Deutschland die Möglichkeit das jemand eine ihm angebotenen (durch das Arbeitsamt) Arbeit aus religiösen Gründen ablehnen kann ?
Sehr geehrter Herr Eggersmann,
zunächst bitte ich um Nachsicht für die verspätete Beantwortung Ihrer Fragen zur Gewährung von sozialen Hilfen für Menschen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Aus dem Zusammenhang Ihrer Anfrage heraus möchte ich mich auf den Rechtskreis des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) beschränken.
Leistungen zum Lebensunterhalt dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§3 Abs. 3 SGB II). Die Hilfebedürftigkeit soll insbesondere durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermieden oder beseitigt werden, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfe verringert werden (§1 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II).
Nach den Leistungsgrundsätzen sind u. a. die Eignung und die individuelle Lebenssituation bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu berücksichtigen. Dazu gehören Besonderheiten u. a. der wirtschaftlichen, sozialen, familiären und gesundheitlichen Situation. So kann es auch sein, dass im Einzelfall von Ihnen in Ihrem Schreiben benannte religiöse Gründe der Aufnahme einer ganz bestimmten Erwerbstätigkeit entgegenstehen können. Die persönliche Situation wird in der Regel im Vorfeld einer möglichen Arbeitsvermittlung zwischen dem persönlichen Ansprechpartner und dem Hilfebedürftigen erörtert und die individuellen Möglichkeiten im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung gemeinsam festgelegt. Sollten also im Einzelfall religiöse Gründe objektiv einer bestimmten Erwerbstätigkeit entgegenstehen, so werden geeignete alternative Arbeits- und Beschäftigungsangebote unterbreitet.
Wenn sich Hilfebedürftige weigern, eine zumutbare (s. individuelle Lebenssituation) Arbeit oder Ausbildung anzunehmen, verletzen sie ihre gesetzliche Pflichten (§31 SGB II). Liegt kein erkennbarer wichtiger Grund für das pflichtwidrige Verhalten vor, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % gekürzt, bei wiederholter Pflichtverletzung um 60%. Bei weiterer wiederholter Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (§31a Abs. 1 SGB II).
Werden von Ihnen beispielhaft angeführte Tatbestände bekannt (nicht angegebenes Einkommen/Schwarzarbeit), so wird die Hilfebedürftigkeit überprüft. Zu Unrecht geleistete Hilfe wird teilweise oder vollständig vom Leistungsempfänger nach den §§ 45,50 SGB X zurückgefordert. Betrugsfälle werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Aus ganz unterschiedlichen Gründen müssen Menschen im Rentenalter zunehmend ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Hauptursache hierfür ist die deutliche Zunahme sogenannter prekärer Arbeitsverhältnisse im Mini-Job- bzw. Niedriglohnbereich.
In Köln erhalten über 20.000 Menschen ergänzend Arbeitslosengeld II, obwohl sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ich sehe daher das von ihnen angerissene Problem nicht in einer Verbindung mit der von mir oben beschriebenen ordnungsgemäßen Sanktionierung bei Pflichtverletzungen, sondern vielmehr in einer Zunahmen von Erwerbstätigkeit, die es den Menschen nicht ermöglicht, ihren Lebensunterhalt während der Zeit ihres Erwerbslebens aus eigenen Kräften zu decken. Die Folge ist leider vielfach eine absehbare Abhängigkeit von Sozialhilfe im Alter.
Wie Ihnen sicherlich bekannt, setzt sich die SPD seit langem dafür ein, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Die Forderung nach Mindestlöhnen ist dabei ein wesentlicher Ansatzpunkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen ausreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Börschel