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Marlene Mortler
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Frage von Martin B. •

Frage an Marlene Mortler von Martin B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Mortler,

ich möchte Ihnen gerne eine Frage zum Abstimmungsverhalten der CSU bzgl. des Anlagenbegriff des §19 des EEG 2009 stellen:
Der Bundesrat will vermeiden, dass Altanlagen zur Stromerzeugung eine niedrigere "gesetzlich garantierte Stromvergütung" in Kauf nehmen müssen. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (16/11833) sieht daher eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor. In der Neufassung des EEG, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, sei der Anlagenbegriff neu definiert worden, heißt es zur Begründung. Demnach würden auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher und lokaler Nähe in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies könne vor allem bei Kraftwerken, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen.

Ich hatte leider vor 2-3 Jahren den Fehler gemacht, in Deutschland etwas zu investieren, in eben so einen Biogasanlagenpark (4x500kW mit sinnvoller Wärmenutzung), dessen zunächst staatlich zugesicherte Einspeisungsvergütung jetzt rückwirkend reduziert werden soll. Ich verstehe, dass es bei Anlagen wie Penkun nicht richtig ist, da hier die komplette Wärme einfach in die Luft geblasen wird… doch es gibt genügend kleinere Anlagenparks wie meinen, bei denen auch im Vorfeld über eine sinnvolle Nutzung der Wärme nachgedacht wurde und aktuell auch vollzogen wird.
Die treibende Kraft für diese rückwirkende, wenig vertrauensbildende Maßnahme soll das SPD-geführte Umweltministerium sein.

Jetzt würde mich interessieren, ob Sie sich bei der Abstimmung dafür entscheiden, daß die Anleger die staatlich zugesicherte Einspeisungsvergütung nicht nachträglich gekürzt bekommen.

Vielen Dank

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Böckler,

haben Sie vielen Dank für Ihr Anfrage über die Internetplattform abgeordnetenwatch.de, in der Sie mich um Unterstützung bezüglich der rückwirkenden Änderung des Anlagenbegriffs im Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) 2009 bitten.

Grundsätzlich kann ich Ihnen in Ihrer Argumentation voll und ganz zustimmen, denn die von Ihnen angesprochene Problematik wurde von der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag bereits im Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch beäugt.

Der bisherige Anlagenbegriff aus dem EEG 2004 für mehrere Anlagen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert. Wir haben stets betont, dass Anlagenparks existieren, die trotz räumlicher Nähe der Einzelaggregate eine Vergütung nach der elektrischen Leistung jedes einzelnen Generators bekommen.

Der neue § 19 Abs. 1 sollte deshalb Klarheit für zukünftige Investitionen schaffen, denn es wurden, wie in Ihrem Fall, im Vertrauen auf die bisherige Auslegung des Anlagenbegriffs im Biogasbereich z. T. erhebliche Investitionen getätigt, die nur unter Maßgabe der EEG 2004 Regelung wirtschaftlich arbeiten können. Da diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet seien, wenn ihnen in den Übergangsbestimmungen kein Bestandsschutz bzgl. der bisherigen Vergütungsregelung eingeräumt wird, wollten wir eine entsprechende Regelung implementieren.

Leider war es nicht möglich unseren Koalitionspartner dazu zu bringen, die Rückwirkung des Artikels zu verhindern.

Aus diesem Grund unterstützen wir auch die Aktivitäten des Bundesrates und hoffen, alsbald eine akzeptable Regelung realisieren zu können. Allerdings wird auf politischer Ebene zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgewartet, da das betroffene Unternehmen, die Nawaro Bioenergies GmbH aus Leipzig, zurzeit den Rechtsweg beschreitet, um gegen die Rückwirkung juristisch vorzugehen. Das Gericht hat zwar den Eilantrag auf einstweilige Außerkraftsetzung des §19 Abs. 1 EEG abgelehnt, aber in der Sache noch nicht entschieden. Sollte das Gericht die jetzige Regelung für unzulässig erklären, wäre der Gesetzgeber zum unmittelbaren Handeln aufgefordert. Dann könnten die SPD und das Bundesumweltministerium sich nicht länger gegen die Aufhebung der Rückwirkung wenden.

Die CSU hat sich im Gesetzgebungsverfahren stets in allen Bereichen dafür ausgesprochen, dass die Rechtssicherheit zwischen den Novellierungen des EEG von 2004 und 2009 gegeben sein muss, damit Investoren und Betreibern Planungssicherheit garantiert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler, MdB