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Frage von Franjo G. •

Frage an Marlene Mortler von Franjo G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mortler,

im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Cannabis-Medizingesetz vom 28.6.2016 hieß es: „Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.“ (Seite 5, Bundestagsdrucksache: 18/8965)

Dieser Gesetzentwurf wurde zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, als in vielen Apotheken 1 g Medizinalcannabisblüten 12-15 € kostete (60-75 € für eine fertig abgepackte Menge von 5 g in verschlossenen Dosen mit Prüfzertifikat). Ich habe den Gesetzentwurf damals genau studiert. Ich habe meine Position zum Gesetzesvorhaben im Vertrauen auf das Wort der Bundesregierung entwickelt und kommuniziert.

Ich musste erkennen, dass die Bundesregierung ihr Wort nicht gehalten hat. Ich habe in den vergangenen Monaten festgestellt, dass vielen Personen, die über das Gesetz beraten haben, nicht bekannt war, dass seine Verabschiedung mit einer Preiserhöhung assoziiert ist. Diesen kann man nach meiner Ansicht einen entschuldigenden Rechtsirrtum zugute halten – soweit sie entschlossen sind, das Gesetz zu korrigieren. Personen, die es gewusst haben, haben das vor dem 10. März nicht öffentlich kommuniziert.

Werden Sie sich entschlossen dafür einsetzen, dass die Verteuerung der Medizinalcannabisblüten in der Apotheke durch eine Revision des Gesetzes zurückgenommen wird?

Mit freundlichen Grüßen
Franjo Grotenhermen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Grotenhermen,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Juni 2017, in der Sie das Gesetz Cannabis als Medizin und dessen Umsetzung in der Praxis ansprechen.

Das Gesetz ermöglicht die Verschreibung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis (getrocknete Blüten und Extrakte) und regelt die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Bisher wurden Cannabisblüten an Personen mit einer betäubungsmittelrechtlichen Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in der Apotheke in der Regel ohne Verarbeitung wie ein Fertigarzneimittel abgegeben. Da die Abgabe nun als Stoff oder Rezeptur erfolgt, führt dies nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung zu Zuschlägen für die Verarbeitung und daher zu veränderten Kosten für die abgegebenen Cannabisarzneimittel. Diese Kosten werden aber bei schwerkranken Patienten laut Gesetz nach Genehmigung durch die Krankenkasse getragen. Auch die Private Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn die Verschreibung der Arznei medizinisch angezeigt ist. Die Preisgestaltung der Apotheken hat auf die Patienten also keine Auswirkung.

Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler