Frage an Marlene Mortler von Peter W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Mortler,
ich habe gestern einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, der mich in höchstem Maße verwirrt:
"[...] das Ermittlungsverfahren gegen Sie habe ich gemäß § 31a Betäubungsmittelgesetz eingestellt.
Im Wiederholungsfall können Sie nicht mehr mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen."
(Es ging um 1,3 Gramm Cannabis, NRW)
Dieser Brief verwirrt mich deshalb, da ich kurz zuvor diesen Artikel gelesen habe: http://blogs.taz.de/drogerie/2016/04/15/ungass-und-die-halluzinationen-der-drogenbeauftragten/
Die Aussage „Der Konsum wird ja nicht bestraft und was den Eigenbesitz betrifft, so ist der unter einer gewissen Menge immer straffrei.“ ist mir dort auch nicht zum ersten mal begegnet.
Was stimmt denn nun?
Hochachtungsvoll,
ein Krimineller
Sehr geehrter Herr Weider,
vielen Dank für Ihre Frage und das Interesse an der Drogen- und Suchtpolitik.
Cannabis zählt zu den illegalen Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Der Konsum an sich ist nicht strafbar, lediglich der Besitz bzw. Handel, Anbau und die Einfuhr von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG).
Mit § 31a Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren bei "geringen Mengen" zum Eigenkonsum unter bestimmten Umständen einzustellen.
In welchen Fällen ein Verfahren tatsächlich eingestellt wird, entscheidet die jeweils zuständige Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler