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Frage von Herbert W. •

Frage an Marlene Mortler von Herbert W. bezüglich Verbraucherschutz

Alkohol ist definitiv ein Zellgift und sein (übermäßiger) Konsum hat erhebliche gesundheitliche (und volkswirtschaftliche) Folgen. Weshalb darf in den Medien, insbesondere TV, immer noch für „ein Gift“ geworben werden?

Die unkontrollierte Verwendung von Schmerzmitteln kann schwere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen. Weshalb darf in den Medien, insbesondere TV, generell für Medikamente (zumal mit Gefahrenpotenzial) geworben werden?

Die Drogenpolitik der Bundesregierung ist schlicht ein Skandal!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Weidenberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.02.2016, welche ich gern nachfolgend beantworte.

Alkoholwerbung ist durch zahlreiche gesetzliche Regelungen in Deutschland beschränkt. Zudem setzt die Bundesregierung bei der Alkoholwerbung auf die -funktionierende- Selbstkontrolle der Wirtschaft.
Werbende Firmen, Medien, Handel und Werbe- und PR-Agenturen müssen beispielsweise die Verhaltensregeln des deutschen Werberates über kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke beachten. Darüber hinaus bestehen auch Selbstverpflichtungen der deutschen Spirituosenindustrie. Nähere Informationen können Sie unter folgendem Link erhalten:
www.spirituosen-verband.de/themen/werbung-mit-alkoholhaltigen-getraenken/

Eine umfassende gesetzliche Regelung ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, da es beim Alkohol auf den verantwortlichen und zurückhaltenden Konsum ankommt. Bei der Zigarettenwerbung ist dies beispielsweise anders, weil Zigarettenkonsum in jedem Fall gesundheitsschädlich ist.

Eine gesetzliche Regelung für die Bewerbung von Medikamenten existiert bereits in Form des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG).
Dieses ist sehr ausführlich und regelt beispielsweise detailliert in § 4 HWG die Werbung für Arzneimittel.

Auszug aus § 4 HWG :
"[...]
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
[...]"

Mit freundlichen Grüßen

Marlene Mortler