Frage an Marlene Mortler von Andi K. bezüglich Jugend
Sehr geehrte Frau Mortler,
Sie bringen immer wieder zum Ausdruck, dass ihnen der Jugendschutz besonders am Herzen liegt.
Aus welchem Grund ist die sog. "E-Zigarette" nicht längst im Jugendschutzgesetz verankert, sodass der Verkauf der Geräte sowie der Liquids an Kinder und Jugendliche unter 18 bzw. zumindest unter 16 Jahren verboten ist?
Ist doch bei dieser Frage kaum mit politischem Widerstand zu rechnen. Selbst die meisten Befürworter dieser "E-Zigaretten" würden - soweit ich das beurteilen kann - eine solche Regelung begrüßen oder zumindest akzeptieren.
Selbst Industrie und Handel unterstützen den Jugendschutzgedanken, indem sie die fraglichen Artikel bereits seit längerem entsprechend Kennzeichnen bzw. den Verkauf an Kinder und Jugendliche verweigern.
Auch könnte ich mir keine grundrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken vorstellen, die diesem Anliegen entgegen stehen würden.
Wo ist das Problem?
Sehr geehrter Herr Kluge,
gern antworte ich auf Ihre Anfrage vom 07.08.2015, im Auftrag von Marlene Mortler.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas federführend erarbeitet.
Der Referentenentwurf sieht vor, im Jugendschutzgesetz (JuSchG)
1. die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse auszudehnen,
2. sicherzustellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.
Die Abgabe- und Konsumverbote sollen auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas gelten, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Dementsprechend wird das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse ausgedehnt.
Der Referentenentwurf wurde am 14. Juli 2015 bei der EU-Kommission notifiziert – Notifizierungsnummer 2015/379/D – und ist unter folgender URL einsehbar:
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2015&num=379
An die Notifizierung schließt sich eine dreimonatige Stillhaltefrist an, die am 15. Oktober 2015 endet. Im Anschluss daran wird die Beschlussfassung der Bundesregierung fortgesetzt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler