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Frage von Josef T. •

Frage an Marlene Mortler von Josef T. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mortler,

chronisch kranke Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach §3 Abs. 2 des BtMG, haben die Möglichkeit Medizinalcannabisblüten über die Apotheke zu beziehen. Diese werden über die Zulieferer Fagron aus den Niederlanden bezogen.
Laut Homepage der Niederländischen Cannabisbureau( https://www.cannabisbureau.nl/MedicinaleCannabis/ ) sind dort die Cannabisblüten bereits für umgerechnet 8 Euro pro Gramm in der Apotheke verhältlich.
In Deutschland dagegen müssen die Patienten laut ACM Magazin ( http://www.cannabis-med.org/german/download/magazin.pdf ) dafür mit 15 - 25 Euro das zwei- bis dreifache aus eigener Tasche bezahlen.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass v.a. die Importkosten den Preis nach oben treiben. Die Bundesregierung hat in der Drucksache 18/4539 ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/045/1804539.pdf ) jedoch klargestellt, dass die Einfuhrgebühren nach Deutschland mit lediglich 60 Euro pro Lieferung zu Buche schlagen.

Über die Medien habe ich bereits erfahren, dass Sie noch in diesem Jahr ein Gesetzesvorhaben planen, welches die medizinische Therapie mit Cannabis erleichtern soll und die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden sollen.
Bis solch ein Vorhaben jedoch greift, wird wohl noch einige Zeit vergehen.
Vielen Patienten, die momentan mehrere hunderte bis tausende Euro monatlich für ihre Medizin aufbringen müssen, wäre doch schon viel geholfen, wenn der meiner Meinung wucherhafte Bezugspreis aus der Apotheke sinken würde.

Nun meine Fragen an Sie:
1)Wie kommt die hohe preisliche Differenz der Abgabepreise zwischen deutschen und niederländischen Apotheken zustande?
2)Welche Möglichkeiten hätte die Politik in die Preisgestaltung einzugreifen?
3)Würden Sie solch ein Vorhaben unterstützen, als Übergangslösung bis Ihr Gesetzesvorhaben verabschiedet ist?

Mit freundlichen Grüßen

Josef Thielmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Thielmann,

die Preisgestaltung der Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Patienten abgegeben werden, wird durch die Arzneimittelpreisverordnung geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage von § 78 Arzneimittelgesetz erlässt. In der Arzneimittelpreisverordnung werden neben den Apothekenzuschlägen auch Zuschläge für den Großhandel geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Marlene Mortler