Frage an Marlene Mortler von Axel J. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Mortler,
in einem Ihrer Interviews haben Sie kürzlich die Bemerkung gemacht, dass es notwendig sei, über das Thema Cannabis als Medizin einmal "tiefer nachzudenken".
Angesichts
a)ständig steigender Zahlen von Ausnahmeerlaubnis-Inhabern nach § 3 Abs 2 BtMG,
b) inzwischen regelmäßig auftretenden, wochenlangen Versorgungsausfällen von importiertem Blütencannabis und
c) im Hinblick auf die immensen Kosten, die von Patienten für Cannabis oder Cannabismedikamente getragen werden müssen, ohne dass Krankenkassen dafür in die Pflicht genommen werden können,
ist es bei
d) anhaltender Strafverfolgung von Patienten im akuten medizinischen Notstand
vermutlich auch für Sie kaum erstaunlich, dass das Verwaltungsgericht in Köln drei Patienten das Recht auf Eigenanbau zugesprochen hat.
Halten Sie es bei etwas intensiverem Nachdenken generell für möglich, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einem parteiübergreifenden Konsens in dieser Sache - ähnlich wie in der Diamorfinprogramm-Frage - kommt und auf diese Weise vielen verzeifelten Patienten geholfen werden kann, so wie es die aktuelle Cannabis als Medizin-Petition (E-Petition Nr. 52664) von Dr. Grotenhermen einfordert?
Mit freundlichen Grüßen
Axel Junker
Sehr geehrter Herr Junker,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.08.2014. Gerne möchte ich Ihnen zu Ihrer Frage zur Verschreibung von Cannabishaltigen Arzneimittlen folgendes antworten. Mit der 25. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom Mai 2011 hat der Gesetzgeber bei der Position "Cannabis" Cannabis zu medizinischen Zwecken zugelassen. Die Regelung zielt darauf ab, lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrs- und verschreibungsfähig zu machen, die unter den strengen Vorgaben des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Nicht standardisierte Extrakte aus Cannabisblüten und andere Cannabis-Extrakte sind in Deutschland grundsätzlich keine verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Deshalb müssen Patienten bei der Bundesopiumstelle einen Antrag stellen, um eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie zu erhalten. Diese Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG kann für die Therapie eines einzelnen Patienten nur erteilt werden, sofern die Behandlung mit dem Betäubungsmittel im Hinblick auf das Krankheitsbild erforderlich ist. Eine Kostenerstattung durch die GKV ist damit nicht verbunden, da es bereits an einer die Kostenübernahme begründenden Unterlage fehlt.Es wird zur Zeit geprüft, ob unter strengen Auflagen im Einzelfall auch der Anbau von Cannabispflanzen zur Selbstversorgung zugelassen wird, wie es das Kölner Veraltungsgericht in seinen kürzlichen Urteilen verlangt hat. Die Urteile sind aber noch nicht rechskräftig und werden zur Zeit geprüft. Ich darf aber noch einmal darauf hinweisen, dass schwerkranke Menschen, denen kein anderes Medikament als Cannabis hilft, ein solches Heilmittel zur Verfügung stehen muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler