Frage an Marlene Mortler von Artmann R. bezüglich Sport
Sehr geehrter Frau Mortler,
wie Sie sicherlich wissen, muss nach § 7 des zu Anfang des Jahres neu geschaffenen "Luftsicherheitsgesetzes" jeder Luftfahrer auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft werden, auch um seine bestehende Lizenz zu erhalten.
Das heißt im Einzelnen, dass man eine existierende, gültige Lizenz verliert, wenn man nicht "freiwillig" jedes Jahr einen kostenpflichtigen Antrag stellt, sich überprüfen zu lassen. Dazu muss man "freiwillig" den Datenschutz aufheben, damit sämtliche Behörden bis hin zu Geheimdiensten ihre Daten über den Sportpiloten austauschen dürfen und dann entschieden wird, ob keine Zweifel an meiner Zuverlässigkeit verbleiben. Es gibt aber keine festgelegten Zuverlässigkeitskriterien, d.h. es wird willkürlich entschieden.
Dazu kommt, dass die entsprechenden Verordnungen, denen der Bundesrat zustimmen muss, nicht vorhanden sind, dennoch das Verfahren unter Hintergehen des Bundesrates durchgeführt wird (laut Anweisung Bundesinnenministerium).
Hier werden Grundrechte ausgehebelt, die Unschuldsvermutung gilt nicht mehr, Rechtssicherheit ist nicht gegeben.
Davon sind mehrere zehntausend Piloten und Bürger betroffen.
Ihre Antworten werden in Fliegerkreisen und entsprechenden Internetseiten veröffentlicht werden.
Bitte teilen Sie mir mit, was Sie sofort und nach der Wahl dagegen unternehmen werden/wollen.
mit freundlichen Grüßen
Robert Artmann
Hier sind dazu noch die §§:
Laut § 7 (2) LuftSiG erfolgt die Überprüfung auf Antrag des Betroffenen, d.h. freiwillig.
Laut LuftSiG §17 (1) "regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung". Diese Durchführungsverordnung gibt es nicht. Für eine Überprüfung ohne DVO fehlt die Rechtsgrundlage.
Laut § 7 (6) LuftSiG bleibt die Lizenz nur erhalten, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen (Umkehr der Beweislast, Abkehr von der Unschuldsvermutung). Die Zuverlässigkeitskriterien sind nicht bekannt. Dieser Zustand widerspricht dem in Art. 103 (2) GG verankerten Grundsatz "Keine Strafe für eine Tat, deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich nicht bestimmt war".
Nach § 7 (6) LuftSiG erfolgt ein weitgehender Datenaustausch verschiedenster Behörden. Dazu wird das nach § 4 Abs.1 BDSG notwendige freiwillige Einverständnis erzwungen, auf den Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz zu verzichten, dessen ausdrücklicher Zweck es ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, §1 Abs.1 BDSG.
Die Lizenz führende Behörde droht damit, dass bei Nichtstellen des Antrages auf Zuverlässigkeitsüberprüfung die Lizenz eingezogen wird, da man durch Nichtstellen des Antrags automatisch als unzuverlässig gilt.
Sehr geehrter Herr Artmann,
für Ihre mir per e-mail übermittelte Zuschrift vom 9. August zu Fragen des Luftsicherheitsgesetzes danke ich.
Die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftsicherheitsgesetz auf Privatpiloten entspricht den erhöhten Sicherheitsanforderungen im Luftverkehr. Gegenüber anderen Verkehrsträgern unterliegt der Luftverkehr erhöhten Gefährdungen durch den internationalen Terrorismus. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Bedrohung in absehbarer Zeit verringern wird. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung soll verhindert werden, dass unzuverlässige Personen eine Ausbildung zum Flugzeugführer erlangen und ein Luftfahrzeug führen dürfen.
Bereits seit dem Inkrafttreten der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) am 13. Oktober 2001 werden alle Personen einer bundeseinheitlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung durch eine jährliche Abfrage der Sicherheitsbehörde unterzogen, die im beruflichen Zusammenhang regelmäßig den sicherheitsrelevanten Bereich der Verkehrsflughäfen betreten, zum Beispiel Berufspiloten, Personal der Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie die Mitarbeiter der Flugsicherung, die einen Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben.
Im ursprünglichen Entwurf der Verordnung war für Wiederholungsüberprüfungen ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Aufgrund eines von Bayern initiierten Änderungsantrages ist diese Frist im Bundesrat auf ein Jahr verkürzt worden. Die Bundesregierung will die Frist wieder verlängern.
Dass es gegenwärtig noch keine Rechtsverordnung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten gibt, entbindet die Luftsicherheitsbehörden nicht von der gesetzlich festgelegten Verpflichtung, die Überprüfungen bereits zum jetzigen Zeit-punkt vorzunehmen.
Für das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung greifen ergänzend die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ein. Darüber hinaus erfolgt auf fachlicher Ebene eine enge Abstimmung mit allen Bundesländern, um eine weitgehend einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten.
Ereignisse, wie jetzt gerade wieder in London, zeigen, dass wir nicht nachlassen dürfen, den Gefahren des Terrorismus zu begegnen. Erst wenn es die allgemeine Sicherheitslage zulässt, kann wieder an Erleichterungen gedacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler, MdB
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