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Marlene Mortler
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Frage von Wolfgang A. •

Frage an Marlene Mortler von Wolfgang A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mortler

ich bin ein sog. kleiner Selbständiger und "freiwilliges Mitglied" in der Techniker-Krankenkasse. Nachdem ich also über kein festes Einkommen verfüge und auf Aufträge seitens meiner Kunden angewiesen bin, deren Höhe ich aber am Anfang des Jahres nicht einschätzen kann, melde ich Anfang des Jahres mein voraussichtliches Einkommen (Wunscheinkommen) an meine Krankenkasse, die mich aufgrund dieser Angaben einstuft und Beiträge verlangt. Wie ich jetzt feststellen muß ist dies in meinen Augen ein skandalöses Verfahren. Habe ich aufgrund meines Einkommenssteuerbescheides am Ende des Jahres mehr verdient als angegeben, wird meine Krankenkasse zu wenig gezahlte Beiträge nachfordern, in dem sie im darauf folgenden Jahr automatisch die Beiträge erhöht, auch wenn ich im Folgejahr weniger verdienen sollte, was ich nie einschätzen kann. Habe ich allerdings weniger verdient als anfänglich angegeben, habe ich mit meinen zu hoch angesetzten Beiträgen eben Pech gehabt und die Kassen behalten das zuviel gezahlte Geld ein. Pech gehabt? Ich finde dieses Verfahren überaus ungerecht und entwickle langsam Verständnis für sog. "Schwarzarbeit", obwohl ich bis dato dafür kein Verständnis hatte, und mein Gefühl vom Staat abgezockt zu werden, verstärkt sich ebenso langsam.
Meine Frage: Wie stehen Sie zu dieser Praxis und warum wird das nicht ähnlich wie bei der Einkommenssteuer gehandhabt? Am Ende werden zuviel gezahlte Beiträge zurück gezahlt bzw. zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert? Durch welches "Gesetz" und durch welche demokratisch legitimierten Vertreter darf eine Krankenkasse so handeln?

mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Albrecht

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Albrecht,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. Oktober 2011 auf der Internetplattform Abgeordnetenwatch mit Fragen zur Festlegung von Krankenkassenbeiträgen bei gesetzlichen Krankenversicherungen.

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass mir als Bundestagsabgeordnete eine Rechtsberatung nicht erlaubt ist. Deshalb kann ich Ihnen die Rechtslage nur grundsätzlich darstellen. Verbindlichkeit entfaltet sie ausdrücklich nicht.
Die Beitragsbemessung von Krankenkassenbeiträgen für freiwillig Versicherte ist detailliert in § 240 SGB V, insbesondere Absatz 4 der Vorschrift, geregelt.
Die Höhe des Beitrages wird - wie Sie richtig darstellen - von den Versicherungen anhand des letzten Steuerbescheides für das kommende Jahr berechnet. In der Vorschrift heißt es auch, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Das erfordert somit vom Versicherten, dass er, sobald er den Steuerbescheid in Händen hat, ihn auch der Versicherung vorlegt. Mit dieser Vorschrift zwingt man den Versicherten, rechtzeitig den Steuerbeschied vorzulegen und nicht erst Wochen später.

Grund ist, dass Versicherungen ihr Budget, wie jeder andere Unternehmer
auch, rechtzeitig im Voraus planen und kalkulieren können müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Marlene Mortler