Frage an Marlene Mortler von Wolfgang A. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Mortler,
es ist ein neues Gesetz in Arbeit den privaten Betrieben zu gestatten, in der Abfallwirtschaft tätig zu werden. Es läuft also darauf hinaus, dass Privaten die Entsorgung von gewinnbringenden Abfällen gestattet wird (Rosinenpickerei). Für die Kommunen bleibt dann die kostenintensive Restmüllbeseitigung, was darauf hinausläuft, das unsere Müllgebühren zwangsläufig steigen werden da sie nicht mehr "quersubventioniert" werden können durch "wertvollen" Müll. Wenn man der Meinung sein kann, daß Private das alles besser können, warum verpflichtet man sie dann nicht, die Abfallwirtschaft generell zu übernehmen. Wenn, dann ALLES! Warum läßt man diese Rosinenpickerei zum Nachteil der Allgemeinheit, sprich, uns Bürgern, zu? Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren.
MfG
W. Albrecht
Sehr geehrter Herr Albrecht,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.9.2011auf der Internetplattform "abgeordnetenwatch", in dem Sie mich auf das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ansprechen. Gerne nehme ich zu den von Ihnen geäußerten Punkten Stellung.
Mit dem vom Bundestag am 28.10.2011 beschlossenen Gesetzentwurf soll die Vermeidung von Abfällen gestärkt, das Recycling von Abfällen nachhaltig gefördert und damit die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung von Ressourcenmanagement und Ressourceneffizienz gelegt werden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Erhöhung von bisher bereits bestehenden Recyclingquoten vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es aber auch, die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, das Prinzip der Daseinsvorsorge und die bestehenden Überlassungspflichten abzubilden und damit auch auf die kommunalen Belange bei der Abfallentsorgung Rücksicht zu nehmen.
Entsprechend den Vorgaben der EU-Abfallrichtlinie (2008/98/EG) sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer neuen fünfstufigen Abfallhierarchie (Rangfolge: Vermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige, insbesondere energetische Verwertung - Beseitigung) vor. Im Freistaat Bayern gilt schon seit 1991 eine vergleichbare Rangfolge von Abfallvermeidung, stofflicher Verwertung, energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung.
Durch die Gesetzesänderung werden überdies Verordnungsermächtigungen geschaffen für die Einführung einer "einheitlichen Wertstofftonne oder einer einheitlichen Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität", mit der Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle erfasst werden sollen. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen nach derzeitiger Planung erst nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch ein Wertstoffgesetz vorgenommen werden. Erst in diesem künftigen Verfahren soll auch die Entscheidung über die - kommunale oder private - Trägerschaft für die Wertstofftonne getroffen werden.
. Der Begriff "Wertstofftonne" wird in der Verordnungsermächtigung durch "einheitliche Wertstofftonne oder einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität" ersetzt, damit die bestehenden und bewährten Wertstoffhöfe in Bayern erhalten bleiben können.
. Bei der Definition der gewerblichen Sammlung sowie der Abgrenzung der privaten und kommunalen Entsorgungszuständigkeit für Hausmüll konnte eine Aushöhlung der Überlassungspflichten zu Lasten der Kommunen wirksam verhindert und gleichzeitig dem europäischen Primärrecht Rechnung getragen werden. Es konnten viele Verbesserungen für die Kommunen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erreicht werden. Die Organisations- und Planungshoheit der Kommunen wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestärkt. Dies ist zur Herstellung eines fairen Interessenausgleichs notwendig, da aus europarechtlichen Gründen die weite Definition der gewerblichen Sammlung aus dem Regierungsentwurf beibehalten wurde.
Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2011 seine Zustimmung erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Marlene Mortler MdB