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Markus Löning
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Frage von Peter P. •

Frage an Markus Löning von Peter P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Löning,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie schreiben: "Die einschlägige europäische Regelung sieht einen in der EU geltenden Mindeststandard vor, d.h. eine mindestens alle 5 Jahre erfolgende Zuverlässigkeitsüberprüfung für die genannten Personenkreise..."

Von welcher einschlägigen europäischen Regelung sprechen Sie?Diese ist mir nicht bekannt.Vielmehr ist mir eine Auskunft v. Dr. Georg Jarzembowski MdEP bekannt, nach der im Europäischen Recht der deutsche Begriff "Sicherheit" in zwei Variationen gesehen wird. Einerseits als "security" (im Sinne von innerer Sicherheit) und andererseits als "safety" (im Sinne von fachlicher Sicherheit).Im Bereich "security" sind grundsätzlich die Mitgliedstaaten weiterhin zuständig.Die EU-Verordnung 216/2008 regelt nur die Erweiterung der Zuständigkeiten der Europäischen Flugsicherheitsagentur, die bisher nur für "safety" zuständig ist.Insofern kann diese Verordnung keinerlei Basis für den § 7 LuftSiG.In der EU-Verordnung 2320/2002 über "aviation security" werden nur "background checks" für die Flughafenmitarbeiter in bestimmten Bereichen vorgeschrieben.Bei Verhandlungen zwischen den Europäischen Institutionen über eine neue Rahmenverordnung wollte Deutschland die "background checks" auch für Privatpiloten aufgenommen wissen,dies ist jedoch nicht erfolgt.Nach all dem ist festzuhalten,dass die EU keine Verpflichtungen bzw. Standards für "background checks" für Privatpiloten gesetzt hat.
siehe auch: http://www.aopa.de/DE/upload/pdf/news/opinion_of_the_commission.pdf

Wie wird sich Ihre Partei zukünftig in der Frage verhalten, insbesondere nachdem nun klar sein dürfte, dass die EU eben genau die deutschen Forderungen nicht mittragen will, weil dort kein Sicherheitsgewinn gesehen wird.

Bezüglich der Durchführungsverordnung muss ich Sie leider wieder korrigieren: mit Wirkung vom 01.06.2007 gibt es die neu erlassene Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.

Wird Ihre Partei sich für die Abschaffung der ZÜP einsetzen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Pollack,

haben Sie vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich habe ich mich in meiner Antwort auf die EU-Verordnung (EG) 2320/2002 bezogen, in der es heißt: „Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen haben muss, ist einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, die sich mindestens auf die fünf vorangegangenen Jahre erstreckt. Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.“ Ich war davon ausgegangen, dass Personal auch Piloten einschließt.

Bitte sehen Sie mir nach, dass es mir nicht möglich ist, jede EU-Verordnung im Detail rechtlich zu bewerten. Im Hinblick auf Ihre Nachfrage habe ich ein Gutachten der Rechtsexperten des Deutschen Bundestages eingeholt, in dem bestätigt wird, dass die EU-Verordnung bei „Personal“ keine Privatpiloten einschließt, sondern dieser Personenkreis erst im Luftsicherheitsgesetz hinzugefügt wurde. Mit der Erfassung des in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personenkreises soll ein besserer Schutz auch auf Kleinflughäfen und der allgemeinen Luftfahrt gewährleistet werden.

Meine grundsätzliche Skepsis gegen diese Form des Luftsicherheitsgesetzes haben Sie bereits meiner letzten Antwort entnehmen können. Daran hat sich selbstverständlich nichts geändert. Ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn ist durch die Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu erwarten.

Die FDP-Bundestagsfraktion setzt sich u.a. dafür ein, eine Regelung zu schaffen, die Privatpiloten und Berufspiloten, mit Lizenzen für die Flugzeuge der Klassen SEP, MEP oder TMG gemäß den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 M zur 1. DV Luft-PersV von der Zuverlässigkeitsüberprüfung befreit. Einen entsprechenden Antrag hat die Fraktion in den Deutschen Bundestag eingebracht (Drucksache 16/859). Weitere Informationen zur Position der FDP und zur Intention des genannten Antrags können Sie beim Initiator des Antrags, Ernst Burgbacher, erfragen, der ihnen sicherlich genauere Details liefern kann.

Mit freundlichem Gruß
Markus Löning