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Markus Herbrand
FDP
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Frage von Thomas P. •

Liegen Ihnen Fallzahlen zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021 vor?

Sehr geehrter Herr Herbrand,

die Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt ab dem Jahr 2021. In der Gesetzesbegründung wurde eine Evaluierung nach 2 Jahren angekündigt. Es könnten also schon diverse Zahlen für 2021 vorliegen. Ich bitte daher um folgende Informationen:

- Wieviele Fälle gab es insgesamt in 2021?
- In wievielen Fällen davon wurden die Verlusttrades fehlerhaft erklärt (der Vordruck ist kompliziert)?
- In wievielen Fällen wurden die Verlusttrades gar nicht erklärt?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren?
- Wie hoch waren die zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in Euro?
- Wie hoch ist die Anzahl der Einsprüche?
- Wie hoch ist die Anzahl der Klagen?

Wären Sie bereit eine kleine Anfrage zu stellen, sollten Ihnen die Zahlen noch nicht vorliegen?

MfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr P.,

im Namen von Markus Herbrand danke ich Ihnen für Ihre E-Mail und die konkreten Nachfragen zur Verlustverrechnungsbeschränkung von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Gerne lege ich Ihnen die uns bekannten Informationen zu Ihren Fragen dar. 

Zunächst ist es wichtig, den Hintergrund für die von Ihnen erwähnte Evaluierung zu kennen. So ist im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 19/15876, S. 62) folgender Auftrag formuliert: „Es ist gemeinsames Ziel der Koalitionsfraktionen, dass durch die Berücksichtigung zusätzlicher Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Daher werden die Regelungen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten evaluiert.“

Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Pläne zur Umsetzung dieses Vorhaben der Großen Koalition aufgrund der Arbeiten am Zukunftsfinanzierungsgesetz nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums seit Herbst vergangenen Jahres ausgesetzt waren. So haben wir Freien Demokraten in besagtem Gesetz die Auflösung der Verlustverrechnungskreise gefordert. Die praktische Umsetzung dieser Forderung hätte zwangsläufig auch Auswirkungen auf die bisherige Praxis bei der Verlustverrechnungsbeschränkung und die diesbezügliche Evaluation gehabt. Bedauerlicherweise konnte innerhalb der Koalition kein Konsens über die Auflösung der unterschiedlichen Verrechnungskreise gefunden werden, sodass das Evaluationsvorhaben z.B. in Form von Datensammlungen bei den obersten Finanzbehörden der Länder mittlerweile wieder aufgenommen worden ist. 

Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuern, im Veranlagungszeitraum 2020 für Verluste aus Kapitalforderungen und im Veranlagungszeitraum 2021 für Verluste aus Termingeschäften erst im Jahr 2026 vollständige Erfahrungen und Informationen vorliegen. Ein fundierter Abschluss der Evaluation ist somit wohl erst im Jahr 2026/2027 möglich - auch wenn bis dahin selbstverständlich Zwischenberichte möglich sind, die mitunter auch bereits Tendenzen zur Evaluierung erkennen lassen. Markus Herbrand wird an dieser Stelle regelmäßige Informationen und die Bereitstellung von verfügbaren Daten einfordern.

Dennoch bittet er um Verständnis, dass die sich die aus der Evaluierungspraxis bekannten Vorlaufzeiten in der Regel aus den Festsetzungsfristen ergeben. Somit liegt der erforderliche Zeitraum für die Sammlung von Erfahrungswerten und Informationen oftmals über dem für die Evaluation vorgesehene Zeitrahmen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andy Fürste

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