
(...) der Bundestag als Bundesgesetzgeber hat bei der Verabschiedung des EEG im Jahr 2000 festgelegt, dass mit der EEG-Umlage die Kosten, die aus der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen, auf die Stromendverbraucher verteilt werden. Der Gesetzgeber hatte so eine Finanzierungsregelung für den EEG-Ausbau gefunden, die auch europarechtskonform ist: Nach der sogenannten PreussenElektra-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2001 ist die EEG-Umlage also keine Beihilfe, da unmittelbar keine staatlichen Mittel zum Einsatz kommen. (...)