Frage an Markus Buchheit von Manuel S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Buchheit,
sie stellten am 18.09.2019 eine schriftliche Anfrage an das EU Parlament, bei der es um die Kosten für externe Experten der Eu ging.
Ich wollte fragen, ob Sie darauf eine Antwort erhielten?
Mit freundlichen Grüßen
Parlamentarische Anfragen
17. Februar 2020 E-002859/2019(ASW)
Antwort von Herrn Hahn
im Namen der Europäischen Kommission
Bezugsdokument: E-002859/2019
Im Jahr 2018 hat die Europäische Kommission Aufträge in Höhe von 243 Mio. EUR für externe Beratung vergeben, von denen 116 Mio. EUR ausgezahlt wurden.
2018 wurden den Kabinetten keine Mittel für externe Beratungsleistungen zugewiesen.
Bei der Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen ist die Kommission an die Haushaltsordnung gebunden, nach der sie Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten muss.
Transparenz wird durch Ex-ante‐ und Ex-post-Veröffentlichungen im Internet gewährleistet. Angaben zu den Empfängern von EU-Mitteln, die direkt verwaltet werden (Name, Anschrift/Ort, gewährter Betrag, Art und Zweck der Ausgabe), stehen im Finanztransparenzsystem(1) zur Verfügung.
Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung sind gewährleistet, da Bieter Angebote als natürliche oder juristische Personen allein, gemeinsam oder mit Unterauftragnehmern einreichen können. Es müssen nichtdiskriminierende Kriterien festgelegt werden, um festzustellen, ob ein Bieter über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.
Die Grundregel für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs. Bei der Auswahl eines Vergabeverfahrens muss die Kommission die in der Richtlinie 2014/24/EU(2) festgelegten Schwellenwerte einhalten. Sie kann nur in Ausnahmefällen Verhandlungsverfahren einleiten, und zwar in den Fällen, die in der Haushaltsordnung erschöpfend aufgeführt sind. Diese müssen im jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission aufgeführt werden.
Öffentliche Vergabeverfahren können nicht ohne eine Rechtsgrundlage in der Haushaltsordnung eingeleitet werden, und der Kommission ist es nicht gestattet, Aufgaben auszulagern, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(1) https://ec.europa.eu/budget/fts/index_de.htm
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2019-002859-ASW_DE.html