Frage an Markus Bolsch von Ralf V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Ich wüßte gerne, wie Sie zu der Idee Ihres weiblichen Führungsduos stehen, zu fordern resp. zu erlauben, daß deutsche Uniformierte auf hierher geflohene Frauen und Kinder schießen dürfen.....
Sehr geehrter Herr V.,
ich bin Ihnen für Ihre Frage sehr dankbar, weil diese mir Gelegenheit gibt, die gegenwärtige Rechtslage zum Schusswaffengebrauch an der Grenze darzustellen und zu den - angeblichen - Forderungen nach Ermöglichung des Schusswaffengebrauch gegen Flüchtende Stellung zu nehmen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der unberechtigte Grenzübertritt bzw. die unerlaubte Einreise nach § 95 i. v. m. den §§ 11 und 14 AufenthG Straftaten sind. Aufgrund des Legalitätsprinzips, konkretisiert in § 163 StPO, sind Polizeibeamte verpflichtet, Straftaten zu erforschen und berechtigt, die Täter, wenn deren Identität nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, gemäß § 127 StPO festzunehmen.
Nach der bereits Jahrzehnte geltenden gesetzlichen Regelung in den §§ 10 bis 12 UZwG sind Polizeibeamte (aber auch z. B. Beamte des Zollfahndungsdienstes) berechtigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Personen, die unerlaubt einreisen bzw. unberechtigt die Grenze übertreten, notfalls auch durch Einsatz der Schusswaffe angriffs- oder fluchtunfähig zu machen; der Schusswaffengebrauch gegen Kinder ist jedoch absolut verboten.
Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit kann und darf nur durch Schüsse in Arme oder Beine herbeigeführt werden; dieser beabsichtigte Schusswaffengebrauch ist zwingend vorher anzudrohen, entweder mündlich oder durch einen Warnschuss. "Fehlschüsse" in Rumpf oder gar Kopf eines Flüchtenden haben nicht nur für diesen, sondern auch für den schießenden Polizeibeamten fatale Folgen: Dies dürfte in jedem Fall zu einer strafgerichtlichen Verurteilung und zur Entfernung aus dem Dienst führen.
Einen rennenden Flüchtenden, gar bei Dunkelheit, erlaubtermaßen "nur" in Arme oder Beine schießen zu wollen, dürfte selbst für einen sehr erfahrenen Schützen nahezu unmöglich sein. Deswegen ist es auch nicht verwunderlich, dass solche - nicht auf Notwehr nach § 32 StGB gestützte - Schussabgaben, obwohl rechtlich erlaubt, in der polizeilichen Praxis zu Recht keine Rolle spielen - das Risiko eines fatalen oder gar letalen "Fehlschusses" ist für jeden Polizeibeamten unkalkulierbar groß.
Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Dr. Frauke Petry und Beatrix von Storch gefordert hätten, zukünftig den Schusswaffengebrauch an der deutschen Grenze gegen Frauen und Kinder zu erlauben: Der Schusswaffengebrauch gegen - erwachsene - "Grenzdurchbrecher" ist bereits seit Jahrzehnten erlaubt. Insofern haben Beide nur die geltende Rechtslage völlig korrekt wiedergegeben, die jedoch - aus den geschilderten Gründen - kaum jemals praxisrelevant werden dürfte.
Aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz halte ich eine Abschaffung dieser geltenden gesetzlichen Regelung daher für obsolet. Eine Ausweitung der Einsatzmöglichkeit für Schusswaffen gegen "Grenzverletzer" halte ich unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten - Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit - für nicht tolerabel. Ich plädiere stattdessen für die Schaffung geeigneter - nicht verletzender - Grenzsicherungsanlagen, wie z. B. durch Ungarn und Mazedonien geschehen, um illegale Grenzübertritte nach Deutschland weitgehend auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Bolsch