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Marion Caspers-Merk
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Frage von Henri J. •

Frage an Marion Caspers-Merk von Henri J. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Caspers-Merk,

Laut Deutsches Sozialgesetzbuch haben die Leistungsempfänger die im Ausland wohnen die selbe Pflichten und Rechte als die Leistungsempfänger die im Inland wohnen .
Die selbe Rechte ...
Nach einem Deutsches Gesetz ,müssen die Leute die Kinderlos sind mit 23 Jahren , eine "Pflegezusatzbeitrag für Kinderlose" bezahlen .
Weshalb ,bei der Rechnung des Krankengeldes ,überprüft die Gesundheitskasse "AOK" nicht ob der Grenzgänger Kinder hat oder Kinderlos ist ?
Ohne den Sozial Versicherte Grenzgänger zu befragen, wird das Krankengeld berechnet als ob er immer Kinderlos wäre !
Anderseits ,ein Leistungsempfänger der im Inland wohnt ,kann sich enthalten die Kirchensteuer zu bezahlen in dem Er eine Unterlage unterschreibt .
Wieso wird bei dem Grenzgänger die Kirchensteuer in dem Krankengeld abgezogen ohne seine Zustimmung ?

Man stellt einen Rechenunterschied der Entschädigung unter dem Grenzbewohner und dem deutschen Einwohner fest !
Warum ?

Mit freundlichen Grüssen ,

Henri Jelsch

Eine Kopie von diesem Brief ist der Abgeordneten, Frau Arlette Grosskost von Mulhouse, gesandt worden .

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Jelsch,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 18. März und 10. April, die ich Ihnen sehr gerne im Zusammenhang beantworte.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird stets der tatsächliche Bezug einer Entgeltersatzleistung von einem innerstaatlichen Leistungsträger.

Bei Grenzgängern innerhalb der Europäischen Union, die zwar deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber deutschem Steuerrecht unterliegen, ist für die Berechnung des Krankengeldes das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Nach den von Ihnen übermittelten Informationen dürfte die Vorgehensweise ihrer Krankenkasse demnach korrekt sein.

In einem zweiten Punkt sprechen Sie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung an. Während des Bezugs von Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung ist vom Mitglied alleine zu tragen. Während die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszuschläge für Bezieher von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw. pauschal überweist, haben die Bezieher von Krankengeld (auch Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes) den Zuschlag alleine zu tragen, wobei die Bemessungsgrundlage nach überwiegender Auffassung der Krankenkassen ein Betrag in Höhe von 80 Prozent des der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes ist.

Sollten Sie Rückfragen beziehungsweise Zweifel an der Berechnung Ihres Krankengeldes haben würde ich Ihnen raten, mit Ihrer Krankenkasse zu sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Caspers-Merk, MdB