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Marion Caspers-Merk
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Frage von Henri J. •

Frage an Marion Caspers-Merk von Henri J. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Caspers-Merk ,
Als Grenzgänger arbeite ich seit 19Jahren in Deutschland .Ich bezahle meine Steuer im Frankreich.Im Jahr 2008 wurde ich an der rechte Hüfte operiert.Nach 6 Wochen habe ich das Krankengeld von der "AOK" erhalten.Laut Gesundheitskasse AOK werden 70% des Brutto Lohn bezahlt minus 12,45% (RV+ALV+PV) das heisst 57,55% vom Brutto Lohn .
Als Grenzgänger der seine Steuer im Frankreich bezahlt ,wieso werden bei den 57,55% vom Brutto Lohn noch Geld abgezogen für das Deutsche Steueramt ?
Und dazu bekommt man noch eine Bescheinigung für bei dem französische Finanzamt ,die Brutto Entgeltsatzleistungen angeben!
Zur Info:Im Frankreich wird der Netto einkommen am Steueramt angegeben und nicht der Brutto!

Ab April 2009 gibt es Kurzarbeit.
Wieso ,bei dem Grenzgänger, wird bei dem Kurzarbeitgeld,bezahlt von der Bundesagentur für Arbeit,auch das Steuergeld abgezogen ?
Muss der Grenzgänger aus Frankreich,heute Steuer im Deutschland bezahlen und auf die minus Summe die er erhaltet,diese noch am französische Steueramt angeben ?

Gibt es ein Deutsch-Französisches Abkommen in diesem Sinn?

Im Voraus ,Danke für Ihre Antwort.

Hochachtungsvoll

Henri Jelsch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Jelsch,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 18. März und 10. April, die ich Ihnen sehr gerne im Zusammenhang beantworte.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird stets der tatsächliche Bezug einer Entgeltersatzleistung von einem innerstaatlichen Leistungsträger.

Bei Grenzgängern innerhalb der Europäischen Union, die zwar deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber deutschem Steuerrecht unterliegen, ist für die Berechnung des Krankengeldes das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Nach den von Ihnen übermittelten Informationen dürfte die Vorgehensweise ihrer Krankenkasse demnach korrekt sein.

In einem zweiten Punkt sprechen Sie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung an. Während des Bezugs von Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung ist vom Mitglied alleine zu tragen. Während die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszuschläge für Bezieher von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw. pauschal überweist, haben die Bezieher von Krankengeld (auch Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes) den Zuschlag alleine zu tragen, wobei die Bemessungsgrundlage nach überwiegender Auffassung der Krankenkassen ein Betrag in Höhe von 80 Prozent des der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes ist.

Sollten Sie Rückfragen beziehungsweise Zweifel an der Berechnung Ihres Krankengeldes haben würde ich Ihnen raten, mit Ihrer Krankenkasse zu sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Caspers-Merk, MdB