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Frage von Peter F. •

Frage an Marion Caspers-Merk von Peter F. bezüglich Gesundheit

Hallo Frau Caspers-Merk,

warum so frage ich mich, muß ich, wenn ich z.B.: im Urlaub in einem anderen Bundesland erkranke und dort zum Arzt gehe, nochmals die Praxisgebühr von 10 € errichten?
Mir ist dies in Schleswig-Holstein passiert, obwohl ich die Quittung über die Praxisgebühr von hier dabei hatte.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Fischer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fischer,

vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrer Frage an mich gewandt haben. Die Antwort ist eindeutig: Das hätte nicht passieren dürfen. Die Quittung über die Praxisgebühr kann in genau solchen Fällen, wie dem Ihrigen, eine Überweisung ersetzen. Der Arzt in Schleswig-Holstein hätte die Quittung, auch wenn sie aus Baden-Württemberg stammt, als Beleg akzeptieren müssen – Die einzige Voraussetzung ist, dass sie aus dem gleichen Quartal stammt.

Die genaue Regelung können Sie auf dem Internetportal zur Gesundheitsreform www.die-gesundheitsreform.de nachlesen. Hier ist der Link zur entsprechenden Stelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/list_praxisgebuehr.html

Ich empfehle Ihnen, dem Arzt eine Kopie Ihrer Quittung zu schicken und um Rücküberweisung der 10 Euro zu bitten. Sollte sich der Arzt weigern, können Sie als nächstes eine Beschwerde an die örtliche Kassenärztliche Vereinigung richten:

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Bismarckallee 1-6
23795 Bad Segeberg

Mit freundlichen Grüßen
Marion Caspers-Merk, MdB

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fischer,

auf Ihre Frage vom 11. Juli habe ich Ihnen zunächst unter Berufung auf das die Internetseiten www.die-gesundheitsreform.de geantwortet. In meiner Antwort habe ich Ihnen geschrieben, dass die Quittung für die Praxisgebühr bei Ihrem Fall eine Überweisung ersetzt. Ich habe Ihre Frage aber auch zusätzlich durch das Bundesministerium für Gesundheit prüfen lassen. Wegen der Sommerpause habe ich erst jetzt eine eindeutige Klarstellung von dort erhalten. Diese fällt etwas differenzierter als in meiner ersten Antwort aus. Ihr Arzt hat demnach richtig gehandelt.

In meinet ursprüngliche Antwort war ich davon ausgegangen, dass Sie zwar eine Überweisung Ihres Arztes hatten, aber die Zahlung der Praxisgebühr in einem anderen Bundesland nicht anerkannt wurde. Bei Vorliegen einer Überweisung wäre das Vorgehen falsch gewesen. Wenn Sie allerdings ohne Überweisung zum Arzt (egal ob zuhause oder in einem anderen Bundesland) gegangen sind, dann müssen Sie die Praxisgebühr erneut bezahlen.

Die Quittung für die bereits bezahlte Praxisgebühr kann die Überweisung nur dann ersetzen, wenn keine Überweisung ausgestellt werden konnte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie zunächst eine ambulante Behandlung im Krankenhaus hatten. Dann ist keine erneute Zahlung der Praxisgebühr nötig. Wenn ein Patient aber ohne Überweisung zu einem Arzt geht, dann müssen die Ärzte erneut – auch bei Vorlage einer Quittung aus dem gleichen Quartal – die Praxisgebühr verlangen.

Chronisch kranke Menschen etwa, die wissen, dass sie ihre Behandlung auch am Urlaubsort oder nach einem Umzug fortsetzen müssen, können sich eine Überweisung auch von Hausarzt zu Hausarzt (oder innerhalb jeder anderen Disziplin) ausstellen lassen. Somit können sie sich innerhalb eines Quartals an zwei Orten behandeln lassen. Was nicht geht, ist sich vor dem Urlaub eine prophylaktische Überweisung ausstellen zu lassen, um bei einer möglichen Erkrankung die Praxisgebühr zu umgehen.

Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, hier noch einmal die Regelungen zur Praxisgebühr: Seit dem 1. Januar 2004 zahlen die Versicherten der Krankenkassen jeweils 10 € pro Kalendervierteljahr beim Erstbesuch eines Arztes sowie eines Zahnarztes. Suchen die Versicherten wegen akuter Behandlungsbedürftigkeit die Arztpraxis auf oder nehmen z.B. den ärztlichen Notdienst in Anspruch, ist die Praxisgebühr ebenfalls zu bezahlen.

Keine Zuzahlung für die Kosten der ambulanten ärztlichen Behandlung sowie zahnärztlichen Behandlung ist zu entrichten, wenn

- die Behandlung auf Grund einer Überweisung erfolgt, die in demselben Kalendervierteljahr ausgestellt wurde,
- vor der Behandlung ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum versehener Befreiungsausweis der Krankenkasse vorgelegt wird
- Kinder und Jugendliche behandelt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und die Schwangerenvorsorgeuntersuchungen,
- die zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie
- Schutzimpfungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Caspers-Merk, MdB