Frage an Marion Caspers-Merk von hans j. bezüglich Gesundheit
Sehr gehrte Frau Caspers-Merk,
die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SCB V) ist ein Relikt aus der Zeit, als die GKV eine reine Arbeitnehmerversicherung war. Sie sollte verhindern, dass Versicherte, deren Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze gestiegen waren, in die einkommensunabhänge PKV wechselten.
Sind Sie mit mir der Meinung, dass dadurch ein Zweiklassen-Beitragssystem entstanden ist, dass nicht nur das Solidaritätsprinzip der Beitragsgestaltung (§ 3 SGB V) missachtet, sondern auch gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt?
Begründung: Das Solidarprinzip ist nur bei Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze wirksam. Darüberliegende Einkommen bleiben außer Ansatz, d.h. beitragsfrei (§ 223 Abs. 3 SGB V).
Damit ermäßigt sich der effektive Beitragssatz der so genannten Besserverdienenden umso mehr, je mehr sie verdienen. Beispiel: Abgeordnete (von ihnen sind etwa 40 % freiwillig in der GKV versichert), zahlen nur unter Zugrundelegung ihrer Diäten (7009 €) bei einem allgemeinen Beitragssatz von 15 % und bei der derzeitigen Beitragsbemessungsgrenze von 3562,50 € sowie einem Arbeitgeberzuschuss (weshalb ?) von 50 % gerade einmal 267 € Krankenkassenbeitrag = knapp 4 % des ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Einkommens. Ihr GKV-Beitrag (Ihr Schreiben v. 15.12.04) liegt sogar nur knapp über 2 %.
Finden Sie, dass diese Privilegien überhaupt gerechtfertigt und solidarisch (wie Sie behaupten s.o.) und ob sie verfassungsmäßig sind?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Jacobsen
Sehr geehrter Herr Jacobsen,
vielen Dank für Ihre Frage. Gerne erläutere ich Ihnen als Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, welchen Zweck die Beitragsbemessungsgrenze erfüllt.
In der so genannten Beitragsbemessungsgrenze findet der Solidarbeitrag der Höherverdienenden seine Begrenzung. Sie wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Diese liegt 2007 für die Krankenversicherung bei 3.562,50 € monatlich. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen.
Diese Regelung ist aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit sozialpolitisch sinnvoll, weil sie dem Gedanken der Solidarität angemessen Rechnung trägt. Bei Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze stünde der Wert der in Anspruch genommenen Leistung zu der Höhe der Beitragsleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze an die in der Rentenversicherung geltenden – höheren – Werte ist daher nicht vorgesehen.
Die SPD hatte in den Verhandlungen zur Gesundheitsreform vorgeschlagen, die Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. Dies wurde zwar diskutiert, eine Einigung mit dem Koalitionspartner CDU/CSU war in diesem Punkt jedoch nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Caspers-Merk, MdB