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Mario Czaja
CDU
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Frage von Max B. •

Warum wollen Parteien nicht auf die Meinung und Erwartungen ihrer eigenen Wähler eingehen, stattdessen lieber die Opposition , die das Versagen thematisiert, verbieten?

Herr Czaja,

ich unterstelle, in jeder Demokratie ist es üblich und sogar erforderlich, dass die Opposition die Regierenden beobachtet und "herausfordert".

Demokratie lebt von freier Meinungsäußerung, nicht von Zensur.

Wir leben heute in einer Zeit, anders als vor 20 Jahren, wo jeder die Möglichkeit hat, sich im Internet selbst ein Bild machen zu können und nicht ,mehr nur die Regierungsmeinung,mangels Vergleich, die "verbindliche Wahrheit" ist!

Dss Politikversagen und Vorbeiregieren am Mehrheitswillen, mehr den Parteiinteressen folgend, hat doch diese AFD überhaupt erst aufkommen lassen.

Dies Partei greift auf, was viele Menschen sagen und fühlen.

Anstatt daraus zu lernen, reagieren die Etablierten nicht mit Selbstkritik, sondern mit Verbotstiraden.

Bitte erklären Sie mir, wieso Parteien mit Verbotsanträgen, was für Diktaturen üblich ist, agieren, anstatt die Besorgnisse der Mehrheiten ernstzunehmen und als gewählte Volksverteter auch das Volk entsprechend zu vertreten?

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Antwort von
CDU

Sehr  geehrter Herr B.

Parteien können keinen Verbotsantrag gegen eine andere Partei richten. Das Verfahren ist in Artikel 21 des Grundgesetzes und in den Paragrafen  43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

Zunächst prüft das Bundesverfassungsgericht in einem Vorverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder der Antrag als unzulässig bzw. als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen ist. Hierfür wird eine vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten nach Aktenlage vorgenommen.

Alle weiteren Schritte finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html

Meine Positionen zum derzeitigen Verbotsantrag im Bundestag habe ich hier in einer anderen Antwort dargelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Mario Czaja

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