Frage an Mario Czaja von Eberhard F. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Czaja,
Berlin hat ein Landes-Immissionschutzgesetz, dass bestimmt, dass es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Nach § 11 dieses Gesetzes können für öffentliche Veranstaltungen im Freien in Ausnahmefällen Genehmigungen erteilt werden.
Die Genehmigung muss entsprechend der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (VeranstLärmVO) von den Umweltämtern Bescheidet werden.
Der Zweck dieser Verordnung soll es sein, insbesondere die Anwohner sowie die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu schützen.
Die Verordnung macht für störende Veranstaltungen aber keinerlei Unterschied zwischen Werktagen und Sonn- bzw. Feiertagen.
Nach meinen Beobachtungen nimmt die Zahl der lärmintensiven Veranstaltungen zu, die die Sonn- und Feiertagsruhe nicht beachten müssen. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmemöglichkeit wird teilweise sehr weit ausgelegt.
Die Zunahme von kulturellen Veranstaltungen (auch lärmintensiven) ist, nach Aussagen wichtiger Politiker, auch gewollt, um Berlin als attraktiven Standort (auch für Touristen) weiter zu etablieren und so Einnahmen zu generieren. Das Interesse von Anwohnern nach Nacht- und Sonntagsruhe wird oft hintenan gestellt.
Ich sehe bei dieser Politik die Gefahr einer „Ballermanisierung“ Berlins, bzw. bestimmter Stadtteile.
Was werden Sie und Ihre Partei tun, um die Sonntagsruhe von Anwohnern zu schützen? Werden Sie die VeranstLärmVO dahingehend ändern, dass der Schutz der Anwohner verbessert wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre zweite Anfrage.
Für meine Partei und mich sind sowohl die Interessen der Berlinerinnen und Berliner als auch die kulturellen und wirtschaftlichen Strukturen der Stadt von Bedeutung. Wir setzen uns für ein sensibles Miteinander ein und möchten Anwohner und Touristen nicht gegeneinander ausspielen. Für uns steht aber fest, dass der Ausnahmecharakter des § 11 LImSchG Bln gewahrt werden muss. Eine Überprüfung der Genehmigungspraxis befürworte ich daher ausdrücklich.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 LImSchG Bln sind immer die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Genehmigungsbehörde muss sensibler prüfen, ob die Erlaubnis der Veranstaltung unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Hier spielt nicht nur die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung für unsere Stadt eine Rolle, sondern eben auch das Bedürfnis der Anwohner nach Nacht- und Sonntagsruhe. Eine grundsätzliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit von kulturellen Veranstaltung kann es daher nicht geben - zu individuell sind die Gegebenheiten.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Czaja