
(...) Das Besondere Kirchgeld wird auf Basis der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer von denjenigen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehepartner verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner indes keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgesellschaft angehört. (...)