Wieso wird ein außerlandwirtschaftlicher Investor bei der Landvergabe bevorzugt?Wie werden Sie die Familie Jagst unterstützen?
Sehr geehrter Herr Weinberg
der letzte produzierende landwirtschaftliche Betrieb im Hamburger Westen, der Milchhof der Familie Jaacks in Rissen, steht vor dem Aus, weil ein Immobilien-Investor das Agrarland gekauft hat. Die Wirtschaftsbehörde hat diesem Verkauf zugestimmt, der ortsansässige Landwirt wurde nicht gefragt, obwohl er den Hof gerne erworben hätte.
Sehr geehrter Herr B.,
bei dem von Ihnen genannten Fall handelt es um eine Pacht in der Rissener Feldmarkt. Der Betreiber des auf diesem Grundstück befindlichen Milchbetriebes hatte die Flächen von der Eigentümerin gepachtet. Dieses Pachtverhältnis war bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Es kam keine Einigung mit der privaten Eigentümerin über eine Verlängerung des Pachtverhältnisses oder einen Kauf zustande. Daraufhin wurde das Grundstück an einen anderen Interessenten verkauft.
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Genehmigung der zuständigen Behörde. In Hamburg war die damalige SPD-geführte Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) zuständig.
Der Käufer legte der BWVI ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept vor, welches von der zuständigen Fachabteilung unter Einbeziehung der Landwirtschaftskammer Hamburg intensiv geprüft wurde. Danach ergab sich, dass der Käufer ebenfalls als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Der Betriebszweck ist das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere der Pferdezucht sowie die Pensionspferdehaltung, auf eigener Futtergrundlage durch Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte.
Ich kann Ihren Unmut verstehen und persönlich bedauere ich es sehr, dass es zu keiner Einigung zwischen der Eigentümerin und dem Betreiber des Milchbetriebes gekommen ist. Doch unseren Rechtsstaat zeichnet aus, dass sich jede Bürgerin und jeder Bürger auf geltendes Recht verlassen kann. Daher war eine Versagung der Genehmigung für den Verkauf des Grundstücks aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtsgrundlage nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg