Soll Kinder- u. Jugendhilfe das einzige SGB-Gebiet bleiben, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten, in 2. Instanz höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird?
Ist das richtig, dass das einzige Sozialgesetzbuch-Gebiet, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten und in 2. Instanz bewusst höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird, die Kinder- und Jugendhilfe ist? Ist das Kindeswohl f. den Staat zu teuer und jenseits von nichtssagenden Sonntagsreden weniger prioritär, auch angesichts der seit 8 Jahren angekündigten und klein geredeten Großen Familienrechtsreform, sowie der vehementen Verweigerung, auch Ihrer Partei, auch gegen die Nichtzulassungsbeschwerde in Familienrechtssachen zu dem mit 6,3 Stellen in sämtlichen Familienrechtssachen ausgestatteten BGH? Was haben Sie dazu bisher konkret unternommen, was haben Sie vor?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch.de, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.
Das Gesetz sieht vor, dass sich Parteien in einem Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen eines Anwalts bedienen müssen. Grundsätzlich können Parteien ohne Anwälte nicht vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof auftreten. Dass es in zweiter Instanz ohne Anwalt geht, ist also eher die Ausnahme als die Regel. Dabei macht die Pflicht, sich einen Anwalt zu nehmen auch durchaus Sinn. Der Vortrag in der höheren Instanz ist mit Anwalt oftmals deutlich strukturierter, die Partei ist im gerichtlichen Verfahren gut beraten und alle rechtlichen Möglichkeiten können ausgeschöpft werden. Auch findet durch den Anwaltszwang in 2. Instanz keine Verkürzung des Rechtswegs statt. In Deutschland haben wir das Instrument der Prozesskostenhilfe. Personen, die aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, wird mit der Prozesskostenhilfe eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt.
Sie sprechen darüber hinaus den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde im Familienverfahren an. Die Rechtsbeschwerde zum BGH in Familiensachen ist nur und ausschließlich dann zulässig, wenn sie vom OLG im Beschluss zugelassen wurde. Sie ist dann zwingend zuzulassen, wenn die Sache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. In diesen Fällen steht den Parteien mithin auch in familienrechtlichen Verfahren immer die Rechtsbeschwerde zum BGH offen. Mit dem Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde soll eine Überlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts verhindert werden. Nach unserer Überzeugung soll der BGH gerade nicht für jeden Fall eine weitere Überprüfungsinstanz sein, er soll vielmehr nur sehr ausgewählte Rechtsfragen entscheiden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg