Hat Ihre Partei auch gegen die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Familienrecht gestimmt, weil es nicht etwa um Aktienrecht geht, sondern um Kindeswohl als unspezifischen Rechtsbegriff?
Hat Ihre Partei - vor dem Hintergrund der seit 8 Jahren klein geredeten Großen Familienrechtsreform = auch gegen die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Familienrecht gestimmt (BT-Drucksache 19/27928), weil es nicht etwa um Grundstücks- oder Aktienrecht geht, sondern um Kindeswohl als unspezifischen Rechtsbegriff? Vorsitzende Richterin am OLG FaM Dr. Lies-Benhabib meinte im Rechtsausschuss, sie sehe bestenfalls fiskalische Motie in der Reformverweigerung in der Frage. Ist das Kindeswohl als unspezifischer Rechtsbegriff zu teuer? Sind 6,3 Stellen am BGH in Familiensachen einschl. Unterhalts- und Erbsachen ausreichend?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch.de, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Familienverfahren nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde zum BGH in Familiensachen ist nur und ausschließlich dann zulässig, wenn sie vom OLG im Beschluss zugelassen wurde. Sie ist dann zwingend zuzulassen, wenn die Sache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. In diesen Fällen steht den Parteien mithin auch in familienrechtlichen Verfahren immer die Rechtsbeschwerde zum BGH offen. Mit dem Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde soll eine Überlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts verhindert werden. Nach unserer Überzeugung soll der BGH gerade nicht für jeden Fall eine weitere Überprüfungsinstanz sein, er soll vielmehr nur sehr ausgewählte Rechtsfragen entscheiden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg