Frage an Marcus Weinberg von Waldemar S. bezüglich Energie
Betr.: EEG-Novelle
Sehr geehrter Herr Weinberg,
Was werden Sie dafür tun, zu verhindern, dass uns die damals beim Kauf der Photovoltaikanlage mit eingeplanter Altersversorgung (durch geringere Stromkosten), auch nach der Förderung, ohne zusätzlichen Investitionsaufwand (wir sind 80 Jahre alt) verloren geht?
Warum will man nach Auslauf der Förderung, den weiterhin produzierten Strom (Lebensdauer der Module 25 – 30 Jahre), bei Stilllegung einfach verpuffen zu lassen, anstatt die alte Regelung der physikalischen Verrechnung, von selbst erzeugtem und verbrauchtem Strom, mittels rückwärtslaufenden Zählers, wieder zu aktivieren?
Bitte verhindern Sie mit Ihrem Abstimmungsverhalten das neue EEG nach der jetzigen Form.
Mit freundlichen Grüßen
Eheleute Gerti und Waldemar Schmidt
Sehr geehrte Frau Schmidt, sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 15.12.20, in der Sie Bezug nehmen auf die EEG-Novelle und insbesondere das Thema Anschlussförderung für ausgeförderte Erneuerbare-Anlagen.
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und die neuen Förderbestimmungen für Ökostrom treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Beim Thema Eigenstromerzeugung ist uns, der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, sehr an einer ausgewogenen Lösung gelegen. Auf der einen Seite sind wir der Auffassung, dass die Eigenstromerzeugung einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende leistet. Dies gilt nicht nur im privaten Bereich bei unseren Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch mit Blick auf unsere Kommunen und Industriebetriebe. Deshalb ist es grundsätzlich richtig und wichtig, dass diejenigen, die ihren Strom selbst verbrauchen, von einem Teil der Umlagen, die auf den Strombezug erhoben werden, befreit sind. Das möchten wir auch beibehalten! Die Regeln der EEG-Umlage wurden demensprechend angepasst und die Eigenverbrauchsgrenze bei kleinen Erneuerbaren-Anlagen, insbesondere Solaranlagen, angehoben. Wir haben uns auf eine Anhebung für Privaterzeuger von 10 kW (wie EEG 2017) auf 30 kW und von 10 auf 30 MWh pro Jahr verständigt. Damit werden die meisten Solar-Dachanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, einschließlich ausgeförderter Anlagen (Ü20-Anlagen). Ü20 Anlagen dürfen ganz grundsätzlich Eigenverbrauch nutzen. Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr vom Netzbetreiber (Marktwertdurchleitung). Diese Regelung gilt bis 2027.
Auf der anderen Seite müssen wir aber auch die Belastungen für unsere Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft im Blick behalten. Eine stärkere Ausweitung der Eigenstromprivilegien würde nämlich bedeuten, dass weniger Stromverbraucher zu den Netzkosten und den EEG-Kosten beitragen würden. Diejenigen, die nicht vom Eigenverbrauch profitieren, müssten folglich mehr bezahlen. Bei diesen Fragen gilt es also, genau zu prüfen und abzuwägen. Dabei achten wir auch auf die Umsetzung der EU-Vorgaben.
In diesem Sinne hat sich die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag im parlamentarischen Verfahren ausgiebig mit dem Gesetzentwurf und der von Ihnen angesprochenen Problematik befasst mit dem Ziel, zu einer sinnvollen Lösung zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg