Frage an Marcus Weinberg von Manuel S. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik
Sehr geehrter Herr Marcus Weinberg,
Ist der BND nach des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet Auskunft zu geben? Nach meiner Meinung sollte der Geheimdienst transparenter werden. Ist es so, dass der Geheimdienst des BND muss nicht nur Informationen mit Umweltbezug grundsätzlich herausgeben. Er muss auch Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung unterstützen?
Der BND gibt nämlich im Gegensatz zu anderen Behörden keine Verzeichnisse über bei ihm vorliegende Umweltinformationen heraus. Anträge sind dementsprechend schwierig: Wer nicht weiß, was der Geheimdienst hat, kann schwer spezifische Informationen anfragen. Im Bereich der Umweltinformationen gibt es anders als im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes keine Ausnahme für den BND?
Mit freundlichen Grüßen
M. S.
Sehr geehrter Herr Schnackertz,
das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft grundsätzlich einen weitgehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den Bundesbehörden. Dabei wird keine eigene Betroffenheit des Antragstellers verlangt. Gemäß § 3 Nr. 8 IFG besteht jedoch kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Die Bestehenden Ausnahmegründe tarieren dabei die Interessen zwischen Informationsbedürfnis einerseits und Geheimhaltungsbedürfnis aufgrund von öffentlichen und privaten Belangen andererseits in angemessener Weise aus. Nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/4493,12) ist es notwendig, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Hintergrund ist, dass jeglichen Ansatz für einer Ausforschung unterbunden werden soll.
Nach dem §3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 UIG verfügt. Demnach sind staatliche Behörden dazu verpflichtet Informationen zu umweltrelevanten Sachverhalten herauszugeben. Anders als im Informationsfreiheitsgesetz, ist der Bundesnachrichtendienst nicht von der Herausgabepflicht nach dem Umweltinformationsgesetz ausgenommen. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch der Bundesnachrichtendienst dieser Verantwortung nachkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg