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Marcus Weinberg
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Frage von Thomas S. •

Frage an Marcus Weinberg von Thomas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Weinberg,

ich wende mich heute an Sie mit der Bitte um Beantwortung zweier Fragen.

Zum einen bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob nunmehr 17 Jahre nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach § 23 GG (sog. Wiedervereinigung) alle Bundesbeamten und insbesondere die Soldaten der Deutschen Bundeswehr die gleiche Besoldung bzw. Entlohnung erhalten. Da ich vermute, dass die Arbeit eines Jetpiloten, Panzerkommandanten, Kompaniechefs etc. unabhängig vom Standort überall gleich ist und im öffentlichen Dienst darüber hinaus ein variabler Ortszuschlag gezahlt wird, um Preisdifferenzen aufgrund des Stationierungsortes auszugleichen, wäre zu vermuten, dass in Übereinstimmung mit dem Einigungsvertrag die Grundentlohnung nunmehr angepasst ist. Bitte lassen Sie mich wissen, seit wann dem so ist.
Zum zweiten interessiert mich angesichts der aktuellen Berichterstattung über geplante Erhöhung der Abgeordnetenbezüge, der durch Ihren Parteikollegen Herrn Strobl auf dieser Plattform diplomatisch nicht geäußerte Umfang der ".. Kürzung der Pensionsansprüche".

Vielen Dank für Ihre Antwort

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Antwort von
parteilos

Berlin, 20. November 2007

Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. November 2007.

Besoldungsregelung:
Das Thema Besoldungsangleichung für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern ist bereits seit der 13. WP in der Diskussion. Bedingt durch finanzielle Engpässe und noch nicht erreichte, vergleichbare Verwaltungsstrukturen, konnte die Einkommens- und Besoldungsangleichung bislang nicht realisiert werden.Zur Zeit erhalten rund 16.400 Soldaten die auf 92,5 Prozent abgesenkte Ost-Besoldung.

Das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 sieht die stufenweise Angleichung der Besoldung vor. Das gilt nicht nur für die Bundeswehr. Die tariflichen Einigungen sind weitestgehend erreicht. Für die unteren Besoldungsgruppen bis A9 ist eine weitere Angleichung des Bemessungssatzes auf 100 Prozent bis Ende 2007 festgeschrieben worden. Bis zum 31. Dezember 2009 ist die Anhebung der übrigen Besoldungsgruppen zu realisieren.

Bei Auslandseinsätzen gibt es keine Besoldungsunterschiede.

Pensionsansprüche:
Die vorgesehene Diätenerhöhung ist an eine Absenkung der Altersversorgung gekoppelt, mit der Folge, dass schon der erste Schritt der Anpassung der Diäten zum 1. Januar 2008 mit einer Absenkung des Steigerungssatzes der Altersversorgung um 16 % einhergeht. Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist. Die Altersentschädigung der Abgeordneten ist im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern; private Erwerbseinkünfte vor Vollendung des 65., zukünftig des 67. Lebensjahres, werden voll auf die Altersentschädigung angerechnet.

Die Höhe der Altersentschädigung wird von bisher 3% zukünftig für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag auf 2,5% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung abgesenkt. Der Höchstsatz wird erst nach 27-jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die absolute Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sieben Mal in den Bundestag gewählt worden ist. Tatsächlich scheiden aber 40% der Abgeordneten bereits nach zwei Wahlperioden wieder aus dem Bundestag aus. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von zwölf Jahren erhält somit zukünftig 30% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung als zu versteuernde Altersversorgung.

Darüber hinaus wird die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich umgesetzt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg MdB