Frage an Marcus Weinberg von Alberto F. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Weinberg,
die CDU hat in Ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl angekündigt, den steuerlichen Kinderfreibetrag in zwei Schritten auf das Niveau des Erwachsenenfreibetrags anzuheben, und das Kindergeld entsprechend zu erhöhen.
Seit 1995 orientierten sich diese Freibeträge stets an den Werten des Existenzminimumberichts des BMF.
Zu diesem Sachverhalt stelle ich Ihnen als Abgeordneten meines Wahlkreises und familienpolitischen Sprechers der CDU folgende Fragen:
1. Wird von dieser gängigen Praxis in Zukunft abgewichen und ein steuerlicher Freibetrag über das Existenzminimum hinaus gewährt, oder wird das sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen dem von Erwachsenen angeglichen?
2. Welche Auswirkungen hätte die geplante Anhebung des Kinderfreibetrages auf Leistungen nach SGB II ("Hartz IV")
3. Welche Auswirkungen hätte die geplante Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes auf den Mindestunterhalt nach BGB §1612a
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
A. F.
Sehr geehrter Herr F.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es ist richtig, dass wir in der kommenden Legislaturperiode vorhaben, den steuerlichen Kinderfreibetrag anzuheben und das Kindergeld zu erhöhen.
Welche konkreten Auswirkungen dies auf andere Rechtsgebiete haben wird, hängt natürlich von der konkreten Umsetzung ab. Da die Überlegungen zur konkreten Umsetzung unserer Pläne noch nicht abgeschlossen sind und von verschiedenen Faktoren abhängen, kann ich Ihre Fragen daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantworten.
Grundsätzlich ist das im Existenzminimumbericht ausgewiesene sächliche Existenzminimum für die Höhe des Kinderfreibetrages nicht zwingend. Es bildet lediglich die untere Grenze. Es ist also möglich, dass der Gesetzgeber für steuerliche Zwecke einen höheren Freibetrag ansetzt, als dies verfassungsrechtlich notwendig wäre. Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber den Existenzminimumbericht nicht immer 1:1 umgesetzt, sondern hat auch darüber hinaus Freibeträge gewährt.
Was Ihre zweite Frage angeht, so muss die geplante Anhebung des Kinderfreibetrages nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die Leistungen nach SGB II haben. Maßgeblich für die Hartz IV Sätze ist nämlich nur das sächliche Existenzminimum.
Auch für den Mindestunterhalt hat die geplante Erhöhung des Kinderfreibetrages keine direkten Konsequenzen. Hier wurde die Abhängigkeit der Regelung des § 1612a BGB durch die Streichung des Verweises auf den steuerlichen Kinderfreibetrages entkoppelt. Der Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch orientiert sich allein am sächlichen Existenzminimum des Kindes.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und dass Sie Verständnis dafür haben, dass ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Einschätzung und noch keine abschließende Antwort geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg