Frage an Marcus Weinberg von Martina R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Weinberg , danke für ihre Antwort , die leider meinen Fragen damit nicht beantwortet sind.
Die 3 Monatssanktionsregelung bei Meldeversäunisse ist auf 3 Monaten festgesetz .Sanktionsregelung § 31 b SGB 2 ebenso § 31a bis 32 § SGB 2 .
Nocheinmal die Frage allgemein an Sie gestellt , an was hat sich die Bundesregierung der 3 Monatsereglung orientiert ? Wie ist man auf 3 Monate gekommen ?
Hat man das Strafgesetzbuch als Orientierung benutzt ?
Welchen Vorgaben hat man benutzt ?
Wäre sehr freundlich ,wenn Sie die Fragen hier beantworten könnten .
Mit freundlichen Grüßen
Martina Reher
Sehr geehrte Frau Reher,
vielen Dank für die Präzisierung Ihrer ersten Anfrage vom 18. Januar 2013.
Vorweg sei gesagt, dass ich es für richtig halte, dass es zu einer leistungsrechtlichen Reaktion kommt, wenn der Leistungsberechtigte seinen Pflichten, wie beispielsweise bei den von Ihnen angesprochenen Meldeversäumnissen, nicht nachkommt. Zugleich bedeuten Leistungskürzung oder gar Leistungseinstellung einen schwerwiegenden Eingriff, die Entscheidung hierüber ist also mit einer hohen Verantwortung verbunden.
Das von Ihnen angesprochene Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende und trat am 01. Januar 2005 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Die Dauer der Sanktionen sind geregelt in § 31 b SGB II.
Nach meiner Kenntnis orientiert sich die dreimonatige Dauer der Sanktionen an der Sperrfrist des § 119 AFG (Arbeitsförderungsgesetz). Diese zwölfwöchige Sperrzeit knüpfte an der Strafzumessung für kleinere Vergehen an, die mit 84 Tagessätzen sanktioniert werden. Die Versagung des Leistungsanspruches diente der Entlastung der Versichertengemeinschaft, soweit Arbeitslose die Arbeitslosigkeit durch ihr Verhalten herbeigeführt oder an ihrer Beendigung nicht mitgewirkt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Marcus Weinberg