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Frage von Günther A. •

Frage an Marcus Weinberg von Günther A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Weinberg,

ich bin seit über 20 Jahren in einer privaten Krankenkasse.
Zum Zeitpunkt meines Übertritts von der Gesetzlichen in die Private Krankenkasse gab es den 1985 gültigen § 12 der Reichsversicherungsordnung.
Dieser besagte, dass man wieder in die gesetzliche Kasse zurückkehren kann, wenn man mehr als die Hälfte seiner Lebensarbeitszeit pflichtversichert war.
Ich bin Jahrgang 1946 und seit Febr. ds.Js. in Rente.
Eine Rückkehr wurde mir aufgrund veränderter gesetzlicher Bestimmungen verwehrt. Muß ich nicht Bestandsschutz haben.
Zum Zeitpunkt meines Handelns muß ich mich doch auf die dann gültigen Gesetze verlassen können.
Gibt es ähnliche Versuche auf Rückkehr in die Gesetzliche?
Gegenüber welcher Behörde, bzw. vor welchem Gericht muß ich meinen Anspruch prüfen lassen?

Mit freundlichen Grüßen

G.Allmers

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Allmers,

vielen Dank für Ihre Frage zu den gesetzlichen Krankenkassen.

Die von Ihnen angesprochene Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde seit 1975 allmählich durch das Sozialgesetzbuch ersetzt. 1988 wurde durch das Gesundheitsreformgesetz die gesetzliche Krankenversicherung als Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs ausgegliedert, heute regelt die RVO nur noch wenige Bereiche u.a. die Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft.

Im Rahmen des 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eine Regelung eingeführt, die einen Übertritt von der Privaten Krankenversicherung in die Gesetzliche nach dem 55. Lebensjahr ausschließt. Dieser Fall trifft bei Ihnen anscheinend zu.

Für Sie als persönlich Betroffener ist dieser Umstand sicherlich nicht erfreulich. Allerdings besteht hier kein Bestandsschutz, da in einem Umlagesystem wie zum Beispiel der Gesetzlichen Krankenkasse geänderte Rechtslagen immer für die Zukunft ausgelegt sind, so dass man sich nicht auf eine zurückliegende geltende Regelung berufen kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen keine verbindliche Rechtsauskunft geben kann. Ich würde Ihnen aber empfehlen, dass Sie sich nochmals mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Diese kann Ihnen sicherlich die zuständigen Ansprechpartner nennen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg