
(...) Die Formulierung einer verfassungsmäßig ausreichend bestimmten Trennlinie zwischen Interessenwahrnehmung im Wählerauftrag einerseits und korruptivem Verhalten im engeren Sinne andererseits ist noch nicht gelungen. Ein Tatbestand jedenfalls, wie ihn Grüne und Linke in den letzten Jahren immer wieder gefordert haben, wäre wegen fehlender Klarheit verfassungsrechtlich sehr angreifbar, denn er müsste mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten. (...)