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Marco Buschmann
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Frage von Stephan L. •

Frage an Marco Buschmann von Stephan L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Buschmann,

vielen Dank für die Ausführungen.

Meine Frage lautete aber auch - bzw in erster Linie -:

Was hat die FDP bisher hierzu angeregt?

Ihre Antwort zeigt ja ihr Problembewusstsein- dass hierzu bislang nur sachundienliche Vorschläge gemacht worden sind kann ich so nicht nachvollziehen; Frau Lazar verwies mich hierauf: http://bit.ly/dHcF6P . Herr Dr. Wissing verwies auf den Gesetzesentwurf der großen Koalition vom 04.10.2007 (Drucksache 16/6558). Letztere Initiative sei aufgrund der Diskontinuität nicht mehr verabschiedet worden; freilich ein wenig überzeugender Grund, angesichts der Tatsache, dass die anschließende Bundestagswahl erst 23 Monate nach Einführung der Initiative stattfand.

Wie dem auch sei: Einmal abgesehen von der Bundesrepublik haben bislang - ich wiederhole mich, es tut mir leid - 148 Länder diese Konvention umgesetzt, es scheint also doch machbar zu sein. Daher nochmals die Frage: Was kam von der FDP seit 2003 zu dem Thema? Wird es einen Entwurf diesbezüglich noch geben?

Vielen Dank für Zeit und Mühe
SL

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Lieser,

gerne antworte ich auch auf Ihre Nachfrage vom 28. Februar 2011 auf meine Antwort in Sachen Korruptionsbekämpfung.

Das von Ihnen angesprochene Gesetzesvorhaben der großen Koalition von 2007 betraf nicht die Abgeordnetenbestechung und § 108 StGB, sondern hatte andere Themenkreise der Korruptionsbekämpfung zum Inhalt. Wir prüfen derzeit zusammen mit dem Bundesjustizministerium, in welchen Bereichen wir einen Vorschlag zur Umsetzung erstellen.

Der Entwurf der Grünen von Oktober 2007 war derweil nicht geeignet, das bereits in meinem ersten Schreiben geschilderte Problem zu lösen. Denn es sollte danach im Ergebnis Gerichten überlassen werden, zu bestimmen, wann beispielsweise eine Spende an eine Partei verwerflich und damit strafbar wäre. Die Grünen wollten damals nur "ungerechtfertigte Vorteile" erfassen und "politische Tausch- und Gegenseitigkeitsgeschäfte aus der Strafbarkeit ausnehmen". Wenn Sie sich diesbezüglich einmal an einer Definition solch eines "ungerechtfertigten Vorteils" versuchen wollen, werden Sie schnell erkennen, dass dies ohne Verletzung des Bestimmtheitsgebotes der Verfassung kaum möglich ist.

Die Formulierung einer verfassungsmäßig ausreichend bestimmten Trennlinie zwischen Interessenwahrnehmung im Wählerauftrag einerseits und korruptivem Verhalten im engeren Sinne andererseits ist noch nicht gelungen. Ein Tatbestand jedenfalls, wie ihn Grüne und Linke in den letzten Jahren immer wieder gefordert haben, wäre wegen fehlender Klarheit verfassungsrechtlich sehr angreifbar, denn er müsste mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten.

Lassen Sie mich hier noch einmal betonen, dass Parlamentarier unter der Kontrolle des Souveräns stehen; dieser soll sie bei der nächsten Wahl abwählen, wenn sie gegen den Auftrag des Wählers verstoßen. Wollte man Beamte und Abgeordnete dagegen gleichstellen, verstieße dies gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, der verbietet, ungleiches gleich zu behandeln. Dies hat nichts mit einer geteilten Moral zu tun. Abgeordnete können als ganz klare Interessenvertreter in ein Parlament frei gewählt werden. Ihr Aufgabenkreis ist es dann, die Interessen ihrer - womöglich stark abgegrenzten - Gruppe von Wählern zu vertreten.

Was Ihren wiederholten Hinweis auf die Staaten betrifft, die die Konvention ratifiziert haben, erlauben Sie mir noch eine Bemerkung. Man muss meiner Meinung nach genau trennen zwischen dem Versprechen der Korruptionsbekämpfung und der nachhaltigen Umsetzung dieses Versprechens. Die Ratifizierung des UNCAC an sich ist ein Leichtes, es kommt jedoch auf die Durchsetzung an. Eine Abkommensunterzeichnung verhindert noch keine Korruption. So lag Deutschland im von Transparency International für 2009 herausgegebenen Index der im Bereich der Politik am wenigsten von Korruption betroffenen Staaten auf Platz 6. Damit lag Deutschland in positiver Hinsicht vor 174 anderen Staaten - von denen etliche UNCAC ratifiziert haben, aber dessen Ziele allein dadurch noch nicht besser umsetzen konnten. Staaten wie Frankreich, Südafrika und China liegen auf Platz 24 bzw. Platz 55 bzw. Platz 79, Russland gar auf Rang 146. Das alles soll ganz bestimmt nicht heißen, dass es in Deutschland keiner Anstrengungen wirksamer Korruptionsbekämpfung mehr bedürfte; es macht jedoch die Relation deutlich.

Seien Sie versichert, dass die FDP-Bundestagsfraktion sich weiterhin der Debatte um eine rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich saubere Lösung der Umsetzung der Antikorruptionskonvention nicht verweigern sondern weiter nach sachgerechten Vorschlägen suchen wird.

Mit besten Grüßen

Marco Buschmann MdB

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