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Marco Buschmann
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Frage von Bastian G. •

Zu welchen Namen kann man dann zurückkehren?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

am 12.04.2024 stimmte der Bundestag für eine Änderung des geltenden Namensrechts und damit für die einführung des §1617e BGB welcher eine Rückbenennung vereinfachen soll.

Was ist aber wenn man im laufe seines Lebens mehr als nur einmal in einen neuen Familiennamen einbenannt wurde. Zu welchen Namen kann man dann zurückkehren?

Ich wäre Ihnen für eine Info sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen.

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Sehr geehrter Herr G.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Der Name einer Person ist wichtig für die eigene Identität und die individuelle Selbstwahrnehmung, aber auch für die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft. Im deutschen Namensrecht gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. Das geltende Namensrecht ist jedoch an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß, weshalb wir als Bundesregierung das Namensrecht modernisiert haben.

Gemäß § 1617e BGB kann eine Person, die im Laufe ihres Lebens ihren Familiennamen gewechselt hat, zum Geburtsnamen zurückkehren. Kinder, die durch Einbenennung in eine Stieffamilie integriert worden sind, sollen nicht über das tatsächliche Bestehen des Stieffamilienverhältnisses hinaus an den Einbenennungsnamen gebunden sein. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie oft der Familienname gewechselt wurde. Bei mehrfachen Einbenennungen kann das Kind schrittweise zum gewünschten Geburtsnamen zurückkehren. Die Erklärungen, die zur Rückgängigmachung mehrerer Einbenennungen erforderlich sind, sollen in einem Termin erfolgen können.

Die Einführung dieser Vorschrift zielt darauf ab, den Prozess der Namensänderung transparenter und administrativ einfacher zu gestalten, während gleichzeitig klare Grenzen gezogen werden, um Missbrauch zu verhindern und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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